Preußisch Oldendorf

Bürgerbegehren gegen Verkauf des Sportplatz-Geländes

Träger: Bürgerinitiative "Pro Sportplatz"

 

Status: Bürgerbegehren unzulässig

 

Aktuelles/Ergebnis: Der Rat der Stadt Preußisch Oldendorf hatte am 18. Juli 2011 mit den Stimmen von CDU und SFD beschlossen, das Grundstück des Sportplatzes an der Grundschule der Stadt zu verkaufen. Ein Investor will dort einen Supermarkt errichten. Die Einnahmen aus dem Grundstücksverkauf sollen zum größten Teil in den Bau eines neuen Sportplatzes an anderer Stelle investiert werden.

 

Die Bürgerinitiative "Pro Sportplatz" hatte kritisiert, dass die Stadt dann zwar wieder im Besitz eines Sportplatzes sei, jedoch ein hochwertiges Grundstück in zentral gelegener Lage weniger im Eigentum habe. Rechne man das bei der Stadt verbleibende Geld auf die veräußerte Grundfläche um, sei dies ein Werteverzehr städtischen Vermögens. Auch mögliche Wertsteigerungen des Sportplatzgeländes blieben unberücksichtigt.

 

Die Unterschriftensammlung für das Bürgerbegehren hatte am 2. August 2011 begonnen. Bis zum 30. August 2011 hatten die Initiatoren hierfür 2.685 gültige Unterschriften bei der Stadt eingereicht.

 

Der Rat hatte das Bürgerbegehren am 21. September 2011 für unzulässig erklärt. Zwar sei die Frage, ob ein bestimmtes Grundstück städtisches Eigentum bleiben soll, grundsätzlich ein dem Bürgerbegehren zugänglicher Gegenstand. Im vorliegenden Fall stehe einem Bürgerbegehren jedoch entgegen, dass dieses offensichtlich auf eine Bauleitplanung gerichtet sei und sich nur in das formelle Gewand einer anderen Frage kleide. Das Sportplatzgrundstück befinde sich außerdem im Geltungsbereich des Bebauungsplans "Westliche Innenstadt". Dieser wiederum stehe in engem sachlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Bebauungsplan "Westliches Kirchenumfeld". Durch das Bürgerbegehren solle also ein Schlüsselgrundstück für die Neugestaltung der westlichen Innenstadt der Satzungsgewalt des Stadtrates entzogen werden.

 

Weiterhin sei die Begründung des Bürgerbegehrens unzureichend. Unter anderem sei der Wortlaut des Bürgerbegehrens in mehrfacher Hinsicht unpräzise, etwa weil pauschal vom Sportplatzgrundstück an der Grundschule die Rede sei. Ein Drittel der Sportfläche solle aber nicht veräußert werden, sondern als Multifunktionsfläche für Sport und andere Bewegung erhalten bleiben. Falsch sei auch die Rechnung der Bürgerinitiative, die den Wert des Sportplatzes mit 540.000 Euro angibt. Tatsächlich beziehe sich die genannte Summe aber nur auf eine Teilfläche des Sportplatzes. Auch lasse die Initiative unerwähnt, dass die Stadt für 450.000 Euro einen neuen Sportplatz erhalten würde, der in einem wesentlich höherwertigen Zustand sein werde als der vorhandene.

 

Gegen die Ratsentscheidung hatten die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens beim Verwaltungsgericht Minden Klage eingereicht. Das Gericht hat die Klage am 15. November 2012 abgewiesen und den Ratsbeschluss als rechtmäßig bestätigt. Die Begründung des Bürgerbegehrens sei in wesentlichen Punkten unvollständig oder zumindest teilweise irreführend. Außerdem sei die von der Bürgerinitiative gewünschte und mit dem Bürgerbegehren letztlich angestrebte Entscheidung, dass ein bestimmtes Grundstück von einer Bebauung freizuhalten sei und für einen öffentlichen Zweck genutzt werden solle, eine typische bauleitplanerische Entscheidung, die in einem Bebauungsplan festzusetzen und damit einem Bürgerbegehren als Entscheidungsgegenstand entzogen sei. Das Bauplanungsrecht halte mit dem Gebot einer frühzeitigen Beteiligung der Bürger, der zwingenden öffentlichen Auslegung der Planung und der hiermit verbundenen Möglichkeiten eigener Anregungen aus der Bürgerschaft sowie der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange ein bundesrechtlich vorgegebenes Verfahren der Bauleitplanung bereit. In diesen Verfahrensablauf füge sich das auf wenige Aspekte der Gesamtplanung bezogene Bürgerbegehren nicht ein.

 

Kontakt:Janina Huth

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