Ausführungsgesetz

II. Volksbegehren

§ 6

(1) Stimmberechtigte (§ 1 des Landeswahlgesetzes), die ein Volksbegehren nach Art. 68 der Landesverfassung stellen wollen, haben sich in Listen einzutragen, die von den Gemeindebehörden auszulegen sind, nachdem die Auslegung zugelassen ist.

(2) Neben der Eintragung in amtlich ausgelegte Listen nach Absatz 1 kann die Durchführung einer Unterschriftensammlung durch die Antragstellerinnen und Antragsteller (freie Unterschriftensammlung) zugelassen werden.

(3) § 1 Abs. 1 gilt entsprechend.

 

§ 7

(1) Der Antrag auf Zulassung der amtlichen Listenauslegung und gegebenenfalls der parallelen Durchführung der freien Unterschriftensammlung ist schriftlich an das für Inneres zuständige Ministerium zu richten. § 1 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 und § 13 Abs. 4 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 3 gelten entsprechend. Das Stimmrecht jeder Unterzeichnerin und jedes Unterzeichners ist durch eine Bestätigung ihrer oder seiner Gemeinde nachzuweisen.

(2) In dem Antrag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson benannt werden, die ermächtigt sind, die Antragstellerinnen und Antragsteller bei allen mit dem Volksbegehren zusammenhängenden Geschäften zu vertreten. Fehlt diese Benennung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson, und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson.

(3) Erklärt bei einem Antrag gemäß Absatz 1 mehr als die Hälfte der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner schriftlich, dass die Vertrauensperson oder die stellvertretende Vertrauensperson durch eine andere Person ersetzt werden soll, so tritt diese an die betreffende Stelle, sobald die Erklärung dem für das Innere zuständigen Ministerium zugegangen ist.

 

§ 8

Der Antrag muss den ausgearbeiteten und mit Gründen versehenen Gesetzentwurf unter Angabe der voraussichtlich entstehenden Kosten enthalten. Die Zulassung ist zu versagen, wenn einem sachlich gleichen Antrag innerhalb der letzten zwei Jahre stattgegeben worden ist, oder wenn der Gesetzentwurf ein Rechtsgebiet betrifft, das nach den Bestimmungen des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland nicht zur gesetzgeberischen Zuständigkeit der Länder gehört. Über Finanzfragen, Abgabengesetze und Besoldungsordnungen ist ein Volksbegehren nicht zulässig.

 

§ 9

Die Zulassungsentscheidung kann bis auf die Dauer von sechs Monaten seit Eingang des Antrages durch Bescheid der Landesregierung ausgesetzt werden, wenn innerhalb eines Monats seit Eingang der beantragte Gesetzentwurf beim Landtag eingebracht ist.

 

§ 10

(1) Das für das Innere zuständige Ministerium prüft, ob die Voraussetzungen der §§ 7 und 8 erfüllt sind. Zum Ergebnis seiner Prüfung hört es die Vertrauensperson oder die stellvertretende Vertrauensperson an. Die Landesregierung entscheidet über den Antrag auf Zulassung und teilt ihre Entscheidung der Vertrauensperson und nachrichtlich der stellvertretenden Vertrauensperson (§ 7 Absatz 2) mit; die ablehnende Entscheidung muss begründet sein. Falls die Landesregierung nicht innerhalb sechs Wochen oder der in § 9 vorgesehenen Aussetzungsfrist entscheidet, ist dem Antrag statt zu geben.

(2) Den Vertrauenspersonen steht das Recht zu, gegen eine ablehnende Entscheidung binnen eines Monats nach Zustellung der Entscheidung Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof einzulegen.

 

§ 11

(1) Wird dem Antrag stattgegeben, so gibt das für Inneres zuständige Ministerium unverzüglich die Zulassung der Listenauslegung und gegebenenfalls der parallelen Durchführung der freien Unterschriftensammlung unter inhaltlicher Angabe des Gegenstandes des Volksbegehrens und unter Mitteilung des Namens und der Anschrift der Vertrauenspersonen im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt.

(2) Die Vertrauenspersonen können den Antrag bis zu dieser Veröffentlichung gemeinsam durch handschriftlich unterzeichnete Erklärung gegenüber dem für das Innere zuständigen Ministerium zurücknehmen.

(3) Als bis zur Veröffentlichung nach Absatz 1 zulässige Rücknahme gilt auch die schriftliche Zurückziehung so vieler Unterschriften, dass die Zahl der verbleibenden Unterschriften hinter der Mindestzahl des § 7 Abs. 1 zurückbleibt.

(4) Für die amtliche Listenauslegung gelten die §§ 12 bis 18, für die freie Unterschriftensammlung gilt § 18a.

 

§ 12

(1) Die Beschaffung der Eintragungslisten sowie der Nachtragslisten und ihre Versendung ist Sache derjenigen, die das Volksbegehren verfolgen. Die Form der Eintragungs- und Nachtragslisten wird durch die Durchführungsbestimmungen geregelt.

(2) Die Gemeinden sind verpflichtet,

  • vorschriftsmäßige Eintragungslisten innerhalb von vier Wochen nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen entgegenzunehmen und
  • während der fünften bis zweiundzwanzigsten Woche nach der Veröffentlichung für die Eintragung auszulegen. Eintragungslisten, die nicht innerhalb der vorgenannten Frist von vier Wochen den Gemeinden zugehen, werden nicht ausgelegt.
  • (3) Die Eintragung ist innerhalb der üblichen Amtsstunden oder zu anderen mit den Antragstellerinnen und Antragstellern oder ihren Beauftragten zu vereinbarenden Tageszeiten und an Sonntagen zu besonders festzusetzenden Stunden zuzulassen.

    (4) Die Eintragungslisten sind in Gemeinden bis 100.000 Einwohner mindestens an einer Stelle, in Gemeinden über 100.000 Einwohner mindestens an zwei Stellen für die Eintragung auszulegen.

    (5) Die Eintragungslisten sind nach Bestimmung des für das Innere zuständigen Ministeriums an nicht mehr als vier der in die Eintragungsfrist fallenden Sonntage in einem zusammenhängenden Zeitraum von mindestens vier Stunden auszulegen.

    (6) Beginn und Ende der Eintragungsfrist nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bestimmt das für das Innere zuständige Ministerium. In einzelnen Fällen kann es die Fristen des Absatzes 2 verlängern. Beginn und Ende der Eintragungsfrist sowie die Sonntage der amtlichen Listenauslegung gibt es im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt.

     

    § 13

    (1) Eintragungsberechtigt ist, wer am Tage der Eintragung zum Landtag wahlberechtigt ist oder bis zum letzten Tag der Eintragungsfrist wahlberechtigt wird.

    (2) Zur Eintragung wird zugelassen, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, es sei denn, dass sie oder er das Stimmrecht verloren hat.

    (3) Stimmberechtigte können auch auf einem Eintragungsschein ihre Unterstützung des Volksbegehrens erklären, sofern sie den Eintragungsschein der Gemeinde des Wohnortes so rechtzeitig übersenden, dass er dort spätestens am letzten Tag der Eintragungsfrist innerhalb der Auslegungszeit für die Eintragungslisten eingeht. Auf dem Eintragungsschein haben die Stimmberechtigten gegenüber der Gemeindebehörde an Eides statt zu versichern, dass die Erklärung der Unterstützung des Volksbegehrens von ihnen persönlich abgegeben worden ist. Die Gemeindebehörde ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; insoweit gilt sie als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.

    (4) Stimmberechtigte, die des Schreibens oder Lesens unkundig sind oder durch körperliches Gebrechen gehindert sind, den Eintragungsschein zu unterzeichnen, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Auf dem Eintragungsschein hat die oder der Stimmberechtigte oder die Hilfsperson gegenüber der Gemeindebehörde an Eides statt zu versichern, dass die Erklärung der Unterstützung des Volksbegehrens persönlich oder gemäß dem erklärten Willen der oder des Stimmberechtigten abgegeben worden ist. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

     

    § 14

    Einen Eintragungsschein stellt die Gemeinde des Wohnortes den Stimmberechtigten auf ihren Antrag nach Veröffentlichung der Zulassung der Listenauslegung bis zum Ende der vorletzten Woche der Eintragungsfrist aus.

     

    § 15

    (1) Gegen die Ablehnung der Entgegennahme von Eintragungslisten steht den Vertrauenspersonen oder ihren Beauftragten, gegen die Ablehnung der Zulassung zur Eintragung und gegen die Versagung eines Eintragungsscheins den Betroffenen die Beschwerde zu. Die Beschwerde ist bei der Gemeindeverwaltung anzubringen. Will die Gemeindeverwaltung der Beschwerde selbst abhelfen, so hat sie dies binnen einer Woche zu tun; andernfalls hat sie die Beschwerde mit den Vorgängen und ihrer Stellungnahme innerhalb dieser Frist an die Beschwerdebehörde abzugeben. Die Beschwerde gilt als abgelehnt, wenn die Beschwerdebehörde nicht binnen zwei Wochen nach Einlegung der Beschwerde über diese entschieden hat. Beschwerdebehörde ist die zuständige kommunale Aufsichtsbehörde.

    (2) Ergeht eine der Beschwerde stattgebende Entscheidung erst während oder nach Ablauf der Eintragungsfrist, so ist die Eintragungsliste, deren Entgegennahme abgelehnt war, entsprechend länger zur allgemeinen Eintragung auszulegen oder sind die Eintragungsberechtigten entsprechend länger zur Eintragung zuzulassen. In einem während der Eintragungsfrist auf Beschwerde erteilten Eintragungsschein ist der Zeitpunkt, bis zu dem die Eintragung zulässig ist, zu vermerken.

     

    § 16

    (1) Die Eintragung geschieht eigenhändig.

    (2) Erklären Eintragungsberechtigte, dass sie nicht schreiben können, so ist die Eintragung von Amts wegen unter Vermerk dieser Erklärung zu bewirken.

     

    § 17

    (1) Ungültig sind die Eintragungen, die

  • nicht eigenhändig geschehen sind,
  • die Identität oder den Willen der Person nicht zweifelsfrei erkennen lassen,
  • von nicht eintragungsberechtigten Personen herrühren,
  • an der Eintragungsstelle nicht in vorschriftsmäßige Eintragungslisten gemacht sind,
  • einen Zusatz oder Vorbehalt enthalten,
  • mehrfach vorgenommen werden oder
  • nicht rechtzeitig erfolgt sind.
  • (2) Eintragungen in Eintragungsscheinen sind ungültig, wenn

  • der Eintragungsschein ungültig ist,
  • die Eintragungen nicht Absatz 1 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 7 entsprechen oder
  • die Erklärung der Unterstützung des Volksbegehrens oder die Versicherung an Eides statt auf dem Eintragungsschein nicht unterschrieben ist.
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    § 18

    (1) Nach Ablauf der Eintragungsfrist und, falls Eintragungslisten erst nach Beginn der Frist auf Beschwerde entgegengenommen sind (§ 15 Abs. 2), nach Ablauf der Nachfrist schliessen die Gemeindebehörden die Eintragungslisten ab und senden sie unverzüglich an die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter ab.

    (2) Nach Ablauf der Eintragungs- oder Nachfrist auf Beschwerde zugelassene Eintragungsberechtigte haben ihre Eintragung in einem Nachtrage zur Eintragungsliste zu bewirken; Absatz 1 findet auf die Nachtragsliste Anwendung.

     

    § 18a

    (1) Wird dem Antrag auf Zulassung der Durchführung der freien Unterschriftensammlung stattgegeben, haben die Antragstellerinnen und Antragsteller der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter nach deren Durchführung die persönliche und handschriftliche Unterschrift des in Artikel 68 Absatz 1 Satz 7 der Verfassung für das Land NordrheinWestfalen genannten Quorums der Stimmberechtigten mit Bestätigung des Stimmrechts innerhalb von zwölf Monaten seit Bekanntgabe der Zulassung der freien Unterschriftensammlung zu übersenden. § 1 Absatz 3 Nummer 2 Sätze 2 und 3 und Nummer 4, Absätze 4 bis 6 und Absatz 7 Satz 1 gelten entsprechend.

    (2) Werden die Unterschriften mit Bestätigung des Stimmrechts vor Ablauf von zwölf Monaten seit Bekanntgabe der Zulassung der Unterschriftensammlung der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter übersandt, haben die Vertrauenspersonen dieser oder diesem durch handschriftlich unterzeichnete Erklärung bei der Übersendung der Unterschriften zu versichern, dass die Unterschriftensammlung abgeschlossen ist.

    (3) Später als nach Absatz 1 und 2 beigebrachte Unterschriften oder Bestätigungen des Stimmrechts sind für die Feststellung nach § 19 Absatz 1 unbeachtlich.

     

    § 19

    (1) Der Landeswahlausschuss (§ 9 des Landeswahlgesetzes) stellt die Gesamtsumme der rechtzeitig geschehenen gültigen Eintragungen fest.

    (2) Die Landesregierung prüft, ob das Volksbegehren rechtswirksam zustandegekommen ist.

     

    § 20

    (1) Die Landesregierung veröffentlicht das Ergebnis der Prüfung spätestens drei Wochen nach Abschluss des Volksbegehrens im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen. Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter stellt es den Vertrauenspersonen zu.

    (2) Erklärt die Landesregierung das Volksbegehren für nicht rechtswirksam zustandegekommen, so sind die Vertrauenspersonen berechtigt, binnen eines Monats seit Zustellung die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zu beantragen. Der Antrag kann nur darauf gestützt werden, dass die vorgeschriebene Zahl der Unterschriften erreicht sei, oder dass bei der Vorbereitung oder der Durchführung des Volksbegehrens Unregelmäßigkeiten vorgekommen seien, die das Ergebnis entscheidend beeinflusst hätten. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet nach mündlicher Verhandlung durch Urteil.

     

    § 21

    Ist das Volksbegehren zustande gekommen, so hat die Landesregierung es unter Darlegung ihres Standpunktes unverzüglich dem Landtag zu unterbreiten.

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