Kürten

Bürgerbegehren für Senioren-Wohngemeinschaften

Träger: Interessengemeinschaft Bechen

 

Status: Bürgerbegehren unzulässig

 

Aktuelles/Ergebnis: Im Auftrage des Rates hatte die Bürgeragentur Kürten auf der Basis des Leitbildes Kürten 2020 im Jahr 2009 „Empfehlungen zur Struktur und Standortverteilung von altersgerechten Wohn- und Pflegeeinrichtungen in der Gemeinde Kürten“ vorgelegt, die vom Rat zustimmend zur Kenntnis genommen wurden. Die Bürgeragentur hatte kleine Wohn- und Pflegeeinrichtungen für Senioren in den Kirchdörfern der Gemeinde vorgeschlagen und dazu geraten, bis 2025 auf den Bau einer neuen, großen Pflegeeinrichtung zu verzichten.

 

Mehrheitlich will nunmehr der Rat von diesem Konzept abweichen und in Bechen-Unterfeld eine Pflegeeinrichtung mit 80 Plätzen für Demenzkranke und 15 Tagespflegeplätze entstehen lassen. Einen von mehr als 1.200 Kürtenern unterzeichneten Einwohnerantrag der Interessengemeinschaft Bechen zur Umsetzung des Konzepts der Bürgeragentur Kürten hatte der Rat am 23. Juni 2010 mit den Stimmen von CDU und SPD abgelehnt. Die Interessengemeinschaft hatte deshalb ein Bürgerbegehren gestartet.

 

Es bestehe die Gefahr, dass in Bechen ein „Spezial-Pflegeheim für Demenzkranke“ geschaffen werde, das auf einen kreisweiten Bedarf abziele, hieß es zur Begründung. In Bechen und den übrigen Kirchdörfern entstünden damit keine von der Bürgeragentur favorisierten wohnortnahen Einrichtungen für die Kürtener Bürgerinnen und Bürger mehr.

 

Die Unterschriftensammlung für das Bürgerbegehren hatte am 27. Juli 2010 begonnen. Am 22. September 2010 hatten die Initiatoren des Begehrens 2.111 Unterschriften an die Stadt übergeben.

 

Laut einem von der Kanzlei Lenz und Johlen im Auftrag der Stadt Kürten formulierten Rechtsgutachten ist das Bürgerbegehren unzulässig. Im Fachausschuss am 7. Juli und im Gemeinderat am 27. Juli war der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Bechen-Unterfeld gefasst worden. Laut Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen darf sich ein Bürgerbegehren aber nicht unmittelbar gegen einen Bauleitplan richten. Im vorliegenden Fall beziehe sich jedoch der gewünschte Bürgerentscheid ganz konkret auf das Bauvorhaben in Unterfeld, auch wenn sich die Formulierung nicht ausdrücklich auf den Aufstellungsbeschluss für das dort geplante Seniorenzentrum beziehe.

 

Auch die Fragestellung des Bürgerbegehrens sei unzulässig, weil sie inhaltlich nicht auf eine einem Ratsbeschluss entsprechende und vollziehbare Entscheidung ausgelegt sei, sondern ein "Konzept" - und mithin Leitlinien für zukünftige Entscheidungen des Rates und der Verwaltung - beschlossen werden sollen. Solche Grundsatzbeschlüsse, die selbst keine abschließende Entscheidung zum Gegenstand haben, sondern zukünftige abschließende Entscheidungen nur vorprägen und den Rat im Vorgriff hierauf in seiner Willensbildung an Vorgaben binden, seien unzulässig.

 

Die Kanzlei Dr. Obst & Hotstegs kommt in einem im Auftrag der Initiatoren des Bürgerbegehrens erstellten Gutachten hingegen zu dem Schluss, dass das Bürgerbegehren zulässig ist. Es enthalte weder eine unzulässige (Konzeptions-)Fragestellung, noch berühre es einen der gesetzlichen Ausschlusstatbestände. Nach dem Text des Bürgerbegehrens solle darüber entschieden werden, ob das Konzept der Bürgeragentur übernommen und umgesetzt wird. Es sei also keine Entscheidung über eine Bauleitplanung beantragt.

 

Der Rat hatte das Bürgerbegehren am 6. Oktober 2010 mit den Stimmen von CDU und SPD für unzulässig erklärt. Die Initiatoren hatten gegen diese Entscheidung Klage beim Verwaltungsgericht Köln eingereicht.

 

Das Gericht hat die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens am 25. Mai 2011 bestätigt. Die Richter bemängelten, dass das Bürgerbegehren nicht auf eine konkrete Sachentscheidung gerichtet sei. Es sei vielmehr beabsichtigt, dem Rat für eine Vielzahl künftiger Entscheidungen zum Thema „Leben und Wohnen im Alter“ Bindungen aufzuerlegen. Das zur Abstimmung vorgesehene Konzept beinhalte vielfach nur Vorgaben und Empfehlungen. Dies ist nach der Gemeindeordnung und der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte unzulässig.

 

Eigentliches Ziel des Bürgerbegehrens sei zudem offenkundig die Verhinderung des Baus einer neuen großen Pflegeeinrichtung. Damit richte sich das Bürgerbegehren aber in unzulässiger Weise unmittelbar gegen den Ratsbeschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans 84 (Unterfeld) vom 27. Juli 2010. Dieser sieht in Bechen Unterfeld den Bau eines Seniorenpflegeheims mit 80 Pflegeplätzen vor.

 

Kontakt:Hermann J. Fischer

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