Leichlingen

Bürgerbegehren gegen Verkauf des Stadtparks

Träger: Bürgerinitiative „Rettet den Stadtpark“

 

Status: Bürgerbegehren unzulässig

 

Aktuelles/Ergebnis: Im Jahr 2010 planten Ratsmehrheit und Stadtverwaltung in Leichlingen einen Verkauf/Tausch des neuen Stadtparks an einen Investor, der auf dem Gelände ein Einkaufszentrum errichten wollte. Um langfristig die Einnahmen aus der Gewerbesteuer zu sichern, müsse den Bürgern die Möglichkeit geben, ihr Geld in Leichlinger Geschäften auszugeben, hieß es zur Begründung. Auf Dauer sei der jetzige Kaufpark nicht wirtschaftlich.

 

Zusätzlich zum neuen Kaufhaus mit aufgesattelten Wohnungen, Büros und Praxen sollte ein neuer Rathausvorplatz entstehen, der sich vom Erweiterungsbau der Stadtbücherei über die Neukirchener Straße hinweg bis zur neuen Wupperpromenade erstrecken sollte, die wiederum zur Flaniermeile werden sollte. Das Kaufpark-Kaufhaus und die Tankstelle an der Neukirchener Straße sollten abgerissen werden. Für den Teil des Stadtparks, der für das neue Einkaufszentrum benötigt worden wäre, sollte nördlich der Montanusstraße ein Ausgleich geschaffen werden. Das Projekt war Teil der "Regionale 2010" in Leichlingen. Es ging um eine Investitionssumme von 18 bis 20 Millionen Euro.

 

Die Bürgerinitiative „Rettet den Stadtpark“ wollte den Verkauf des Grundstücks mit einem Bürgerbegehren verhindern. Der Stadtpark sei als grüne Lunge inmitten der Stadt Sauerstoff- und Schattenspender. Er filtere Abgase und Lärm. Der Park sei den Bürgern als Fläche zur Erholung gewidmet und sollte den Kindern weiterhin als Spielplatz erhalten bleiben. Als öffentlicher Raum für die Bereiche Gesundheit, Soziales und Freizeit sei er von wesentlicher Bedeutung für das Gemeinschaftsleben in der Stadt. Ein Verlust sei in der Innenstadt nicht ausgleichbar.

 

Die Unterschriftensammlung für das Bürgerbegehren hatte am 7. August 2010 begonnen. Bis zum 1. September 2010 hatten die Initiatoren 4.105 Unterschriften für ihr Begehren an den Bürgermeister der Stadt übergeben.

 

Laut einem Gutachten der Kölner Kanzlei Lenz und Johlen, das von der Stadt in Auftrag gegeben wurde, war das Bürgerbegehren unzulässig. Die Fragestellung "Soll das Grundstück des neuen Stadtparks im alleinigen Eigentum und Besitz der Stadt Leichlingen bleiben?" sei nur auf den ersten Blick klar und eindeutig. Es sei nicht hinreichend konkretisiert worden, was mit "neuer Stadtpark" gemeint ist. Man könne nicht voraussetzen, dass jeder Bürger genau wisse, welcher der "neue" und welcher der "alte" Stadtpark sei. Die Fragestellung sei irreführend und stehe im Widerspruch zur Begründung des Begehrens, weil dieses gar nicht auf die Eigentumsverhältnisse abziele, sondern auf die weitere Nutzung des Grundstücks als Park. Diese eigentliche Intention behindere den Vollzug des Bebauungsplans "Wuppertreppe/ Stadtkern". Bürgerbegehren zur Aufhebung von Bauleitplänen seien aber nicht erlaubt.

 

Die vorgelegte Frage habe nicht die verlangte Qualität eines vollziehbaren Ratsbeschlusses. Ihr gehe es nur um den Erhalt der bisherigen Situation, wofür es keines Beschlusses bedürfte. Der Begründungstext sei einseitig und unvollständig, teils falsch und geeignet, den Leser zu täuschen. Beispielsweise sei der Stadtpark den Bürgern tatsächlich nicht "zur Erholung gewidmet", wie behauptet werde, sondern gemäß Bebauungsplan seit 1964 als "Baugrundstück für den Gemeinbedarf" ausgewiesen. Der erforderliche Vorschlag zur Deckung der Kosten fehle. Denn es sei nicht richtig, dass durch das Bürgerbegehren keine Kosten verursacht würden.

 

Am 28. September hatte die Bürgerinitiative "Rettet den Stadtpark" ein Gegengutachten vorgelegt, dass die Vorwürfe entkräftigen sollte. Der Rat hat das Bürgerbegehren dennoch am 30. September 2010 für unzulässig erklärt. Aufgrund des Gutachtens hierzu wurde auch ein Ratsbürgerentscheid zum Thema als nicht durchführbar verworfen. Gegen den Unzulässigkeitsbeschluss hatte die Initiative am 11. November 2010 Klage beim Verwaltungsgericht Köln eingereicht.

 

Das Gericht hatte die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens am 25. Mai 2011 bestätigt. Nach Auffassung der Richter verstößt das Bürgerbegehren in mehreren Punkten gegen die Gemeindeordnung. Die zur Abstimmung durch die Bürger vorgesehene Frage zu den Eigentumsverhältnissen am Stadtparkgelände und die Begründung des Bürgerbegehrens seien entgegen der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts thematisch nicht deckungsgleich. Es sei das eigentliche Ziel des Bürgerbegehrens, den Stadtpark als Erholungsfläche zu erhalten.

 

Ferner erwecke das Begehren unzutreffend den Eindruck, dass bei einem Verbleib des Stadtparks im Eigentum der Stadt eine anderweitige Bebauung nicht möglich sei. Auch sei es in unzulässiger Weise auf eine Änderung der bestehenden und der in Aussicht genommenen Bauleitplanung der Stadt gerichtet.

 

Das Oberverwaltungsgericht Münster hatte einen Antrag auf Berufung am 15. November 2011 zurückgewiesen. In seiner Begründung wies das Gericht wie seinerzeit die Kölner Justiz-Instanz im Kern darauf hin, dass Fragestellung und inhaltliche Begründung des Begehrens nicht ausreichend deckungsgleich seien.

 

In einer Bürgerbefragung im Herbst 2015 sprachen sich 52,4 Prozent der Teilnehmer für die Erweiterung des Supermarkts auf dem Wuppergrundstück und den Erhalt beider Stadtparks aus. Die Beteiligung an der Befragung lag bei 48 Prozent.

 

Info:Bürgerinitiative „Rettet den Stadtpark“

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Bürgerbegehren für Erhalt der Postwiese

Träger: Unabhängige Wählergemeinschaft (UWG) Leichlingen

 

Status: Bürgerbegehren unzulässig

 

Aktuelles/Ergebnis: Eine Ratsmehrheit aus SPD, Grünen und FDP beabsichtigte 2006, auf der so genannten Postwiese in Leichlingen ein Kulturzentrum mit Wohnbebauung zu errichten. Die Postwiese war nach Ansicht der Initiatoren des Bürgerbegehrens als parkähnliche Grünfläche eine optimale Verbindung zwischen der dichten Randbebauung der Brückerfeldes (Marktplatz) und dem begrünten Wupperufer. Der Erhalt dieser Grünfläche als "Öffnung zur Wupper" sei eine wichtige Grundlage für den Bestand der traditionellen Fest- und Freizeitveranstaltungen im Brückerfeld und für die Entwicklung neuer Sport- und Freizeitangebote auf und an der Wupper.

 

Die Unterschriftensammlung für das Bürgerbegehren hatte am 24. Mai 2006 begonnen. Am 3. August 2006 hatten die Initiatoren 2.386 Unterschriften eingereicht.

 

Der Rat hatte das Bürgerbegehren am 21. September 2006 für unzulässig erklärt. Begründung: das Bürgerbegehren sei verfristet, weil es sich auf einen Ratsbeschluss aus dem Jahr 2004 beziehe. Ein Bürgerbegehren muss jedoch binnen drei Monaten nach Ratsbeschluss eingereicht werden.

 

Die Initiatoren des Begehrens waren der Ansicht, dass die bisherigen Beschlüsse des Rates wegen der verschlechterten Finanzlage der Kommune obsolet sind und ihr Bürgerbegehren deshalb nicht an eine Frist gebunden war. Sie beriefen sich hierbei auf die Rechtsprechung in ähnlichen Fällen und hatten deshalb Widerspruch gegen die Unzulässigkeitserklärung eingelegt. Dieser wurde am 14. Dezember 2006 vom Stadtrat abgelehnt. Daraufhin reichten die Initiatoren Klage beim Verwaltungsgericht Köln ein. Das Verwaltungsgericht hatte die Klage am 1. Juni 2007 verworfen, weil es die Auffassung der Kläger nicht teilte.

 

Kontakt:Joachim Orth

Aktuelles

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