Märkischer Kreis

Bürgerbegehren für Erhalt des Bücherbusses

Träger: Bürgerinitiative

 

Status: Bürgerbegehren unzulässig

 

Aktuelles/Ergebnis: Der Kreistag hatte am 23.03.2006 beschlossen, den Betrieb des Bücherbusses einzustellen. Die Bürgerinitiative befürchtet Einschränkungen beim Zugang zu Büchern. Die Unterschriftensammlung startete am 26.04.2006.

 

Am 21. Juni 2006 hatten die Initiatoren des Bürgerbegehrens 26.374 Unterschriften beim Landrat des Kreises eingereicht. Rund 14.000 wären mindestens notwendig gewesen.

 

Der Landrat des Märkischen Kreises hatte am 29. August 2006 bekannt gegeben, dass sie das Bürgerbegehren für den Erhalt des Bücherbusses im Märkischen Kreis für unzulässig hält. Begründet wurde dies u.a. mit einem "unzureichenden Kostendeckungsvorschlag" und der in der Begründung des Bürgerbegehrens fehlenden Nennung der Motive des Kreistags zur Stilllegung des Bücherbusses.

 

Der Kreistag hatte das Bürgerbegehren am 21. September 2006 für unzulässig erklärt. Begründung: der Kostendeckungsvorschlag für den Weiterbetrieb des Bücherbusses sei unzureichend. Der Unterstützerkreis "Rettet den Bücherbus" hatte gegen diese Entscheidung Widerspruch eingelegt.

 

Der Kreistag hatte den Widerspruch am 14. Dezember 2006 abgelehnt. Die Bürgerinitiative hatte daraufhin am 8. Februar 2007 Klage gegen diese Entscheidung beim Verwaltungsgericht Arnsberg eingelegt.

 

In einem am 31. August 2007 veröffentlichten Urteil hatte das Verwaltungsgericht Arnsberg die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens bestätigt. Die Bücherbus-Initiative hatte gegen dieses Urteil Berufung beim Oberverwaltungsgericht Münster einlegt.

 

Das Oberverwaltungsgericht Münster hat mit Beschluss vom 21. Januar 2008 den Antrag des Unterstützerkreises Bücherbus auf Zulassung der Berufung gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 24. August 2007 abgelehnt. In der Begründung für die getroffene Entscheidung schreibt das OVG: "Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegt." Das Verwaltungsgericht Arnsberg sei in seiner Entscheidung zutreffend davon ausgegangen, dass der für das Bürgerbegehren erforderliche Kostendeckungsvorschlag nicht ausreichend sei.

 

Kontakt:Brigitte Hermann

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