Gefährden Volksentscheide Minderheiten?

Nach den Volksentscheiden über den Nichtraucherschutz in Bayern und die Schulreform wurde in Öffentlichkeit und Medien sehr intensiv über die direkte Demokratie diskutiert. Dabei kam es auch zu einer Neuauflage von Beiträgen, die bei mehr Volksabstimmungen negative Entwicklungen wie die Einführung der Todesstrafe oder Volksbegehren gegen Minarette befürchten. Kritiker der direkten Demokratie verweisen auf die Minarett-Abstimmung in der Schweiz im vergangenen Jahr oder Volksentscheide über das Recht auf Heirat für Homosexuelle.Was ist da dran?

 

Volksentscheide sind genau wie Parlamentsentscheidungen an Recht und Gesetz gebunden. Das heißt, das Volksabstimmungen über Forderungen, die dem Grundgesetz oder der Landesverfassung etwa in Nordrhein-Westfalen widersprechen, gar nicht zulässig sind. Was viele nicht wissen: Bevor es überhaupt zu einem Volksbegehren kommt, müssen dessen Initiatoren bei der jeweiligen Landesregierung mit mindestens 3.000 Unterschriften dessen Zulassung beantragen. Volksbegehren können darauf gerichtet sein, Gesetze zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Dem Begehren muss ein ausgearbeiteter und mit Gründen versehener Gesetzentwurf zugrunde liegen. Ein Volksbegehren ist nur auf Gebieten zulässig, die der Gesetzgebungsgewalt des Landes unterliegen. Dazu gehört etwa die Schul- und Hochschulpolitik, aber auch die Organisation der Polizei. Gleiches gilt im Übertragenen Sinne auch für kommunale Bürgerentscheide.

 

Widerspricht ein Volksbegehren der Landesverfassung oder bezieht es sich auf eine Frage, über die der Bundestag zu entscheiden hat, wird es vom Innenministerium des Landes nicht zugelassen. Es können hierfür also keine rechtsgültigen Unterschriften gesammelt werden und es kommt auch nicht zu einer Volksabstimmung. Die Initiatoren eines Volksbegehrens können gegen die Unzulässigkeit beim Verfassungsgerichtshof des Landes in Münster klagen.

 

Mehrere NRW-Volksbegehren unzulässig

In Nordrhein-Westfalen wurden mehrere versuchte Volksbegehren für unzulässig erklärt. Dabei ging es um die Auflösung des Landtags, die per Volksbegehren nicht möglich ist, und um eine Aktion gegen Atomanlagen, über die aber auf Bundesebene entschieden wird. Außerdem gab es zwei Initiativen mit dem Titel „Ausländerstopp“. Beide Anläufe wurden wegen Verfassungswidrigkeit nicht zugelassen.

 

Die Minarett-Abstimmung in der Schweiz war möglich, weil die Schweiz eine andere Rechtstradition hat als viele andere Staaten und den Katalog von Fragen, zu denen keine Volksabstimmung möglich ist, sehr eng fasst. Auch gibt es keine Volksinitiativen prüfende Verfassungsgerichtsbarkeit deutscher Machart. Unzulässig sind Volksinitiativen dort nur, wenn sie gegen zwingende Bedingungen des Völkerrechts verstoßen. Das Baurecht, um das es bei der Minarett-Initiative ging, gehört nicht dazu. Derzeit wird in der Schweiz diskutiert, ob man den Katalog unzulässiger Themen nicht erweitern soll. Eine Volksinitiative hierzu ist angekündigt.

 

Das Problem der direkten Demokratie in den USA und damit auch der Volksabstimmungen über die so genannte „Homoehe“ ist, dass die Verfassungsmäßigkeit von Volksabstimmungen erst nach deren Stattfinden durch Gerichte geprüft werden kann. So kommt es, zu Volksentscheiden, die nachher durch Gerichte wieder kassiert werden. Wie oben beschrieben, kann es in Deutschland zu solchen Fällen nicht kommen.

 

In Deutschland ist der Schutz von Menschen- und Minderheitenrechten auch im Rahmen der direkten Demokratie gewährleistet. Volksentscheide zur Einführung der Todesstrafe oder gegen Ausländer kann und wird es in einem Rechtsstaat wie der Bundesrepublik und damit auch in NRW nicht geben.

 

Bild: Bildpixel / pixelio.de

Pressemitteilung

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