Das Verwaltungsgericht Minden hat dem Rat der Stadt nahe gelegt, einem Bürgerbegehren für den Erhalt des Stadthauses nicht weiter die Zulässigkeit zu verweigern.
Die Richter hatten angefragt, ob die Stadt die Kläger, die gegen die Unzulässigkeit ihres Begehrens geklagt hatten, nicht "klaglos gestellt" werden sollten. Die Anfrage erfolgte aufgrund eines Urteils des Oberverwaltungsgerichts Münster, das festgestellt hatte, dass das Bürgerbegehren durchaus zulassungsfähig sei. Der Rat hatte das Begehren für unzulässig erklärt, weil es seiner Ansicht nach den für die direkte Demokratie in NRW nicht zugänglichen Bereich der Bauleitplanung berührt. Dies hatte das Oberverwaltungsgericht verneint.
Der Mindener Rat wird sich nun am 23. August erneut mit dem Bürgerbegehren befassen.









