Bürgerbegehren nur in reichen Städten?

Im kommenden Jahr feiern die direktdemokratischen Elemente in der Gemeinde- und Kreisordnung in Nordrhein-Westfalen den 15. Geburtstag. Seit 1994 gibt es die Instrumente Bürgerbegehren und Bürgerentscheid und damit erstmalig auf kommunaler Ebene die Gelegenheit, dass die Bürger selbst das "Zepter" in die Hand nehmen und eine Sachfrage selbst entscheiden: Soll ein neues Schwimmbad gebaut werden? Darf der Stadtpark verkleinert oder verkauft werden? Sollen Schulen erhalten bleiben?

 

Die möglichen Themen sind vielfältig. Und über ihnen schwebt immer häufiger das Damoklesschwert knapper Haushalte, ungenehmigter, häufig nur geduldeter Haushaltsführungen der Kommunen. Die Bezirksregierung Arnsberg hat nun in der Stadt Hagen in einem Aufsehen erregenden Fall den Oberbürgermeister angewiesen, den Ratsbeschluss über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens für den Erhalt von Schulen zu beanstanden. Als der Rat an seiner Rechtsauffassung festhielt, kassierte der Regierungspräsident den Beschluss des Rates selbst.

 

Gemeinden und Aufsichtsbehörden lesen immer häufiger die vorläufige Haushaltsführung oder das genehmigte Haushaltssicherungskonzept als Unzulässigkeitsgrund in die Vorschrift des § 26 der Gemeindeordnung hinein. Dieses Schicksal teilt das Hagener Bürgerbegehren mit vielen anderen Begehren. Aus gutem Grund hat der Gesetzgeber diesen Ausschlussgrund aber eben nicht normiert. Er hat vielmehr allgemein vorgegeben, dass ein Bürgerbegehren stets aufzeigen muss, wie die durch das Begehren verursachten Kosten gedeckt werden sollen (Kostendeckungsvorschlag). Darüber hinaus darf ein Bürgerbegehren natürlich auch kein gesetzwidriges Ziel verfolgen.

 

Im Rahmen eines ungenehmigten Haushalts ist aber nicht per se jede Ausgabe automatisch gesetzwidrig. So hat auch das Oberverwaltungsgericht NRW in einem Eilverfahren zwischen der Stadt Hagen und der Bezirksregierung Arnsberg darauf hingewiesen, dass freiwillige Einrichtungen wie Schulen voraussichtlich fortgeführt werden dürften. Steht dieses Recht einer Kommune zu, kann es auch den Bürgern in einem Bürgerbegehren nicht verwehrt werden.

 

In den nun laufenden Verfahren um das Bürgerbegehren in Hagen und in den vergleichbaren Fällen werden die Gerichte die Aufgabe haben, die direktdemokratischen Rechte der Bürger zu schützen - auch in finanziell schwierigen Zeiten. Denn direkte Demokratie ist kein Luxusgut, dass man sich "leisten" muss. Die Erfahrungen gerade auch in anderen Bundesländern oder in der Schweiz zeigen, dass die Bürger durchaus bereit sind, auch aus eigener Initiative zu sparen und so genannte "Sparbegehren" durchzusetzen. Dies geschieht oft genug gegen den Willen der Räte und sollte den Bürgern nicht verwehrt sein. Nur so können sie auch selbst einen Beitrag dazu leisten, die Kommune zu gestalten, wenn die Kassen knapp sind.

Pressemitteilung

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