Bürgerbegehren werden jetzt vorgeprüft

Der Landtag hat am 12. Dezember 2018 eine Verbesserung der Regeln für Bürgerbegehren in Nordrhein-Westfalen beschlossen. Seit 2019 können direkt-demokratische Initiativen in Städten und Gemeinden bereits vor Beginn der Unterschriftensammlung auf ihre Zulässigkeit geprüft werden. Bisher geschah dies erst nach Einreichung der Unterschriften. Die Vorprüfung muss von den Initiatoren des Bürgerbegehrens beantragt werden.

 

Mit der Vorprüfung wird die Zahl der Bürgerbegehren, die aufgrund von Formfehlern für unzulässig erklärt werden, zurückgehen. Wird ein Begehren vor Beginn der Unterschriftensammlung auf Herz und Nieren geprüft, können Fehler rechtzeitig entdeckt und ausgemerzt werden.

 

Seit 1994 sind in NRW rund 40 Prozent aller eingereichten Bürgerbegehren für unzulässig erklärt worden. Dieser Anteil ist enorm hoch. Wenn es um Fehler in der Fragestellung oder Begründung von Bürgerbegehren geht, lässt sich die Unzulässigkeit mit der Vorprüfung in Zukunft verhindern.

 

Anforderungen an Bürgerbegehren

Die Gemeinde- und Kreisordnung stellt an Bürgerbegehren verschiedene Anforderungen. So muss die Unterschriftenliste eine Fragestellung enthalten, die im Fall eines Bürgerentscheids auch auf dem Stimmzettel steht. Außerdem müssen die Bürgerbegehrensinitiatoren ihre Argumente in einer Begründung darlegen. Zudem bedarf es einer Schätzung der Kosten, die einer Kommune entstehen, wenn ein Bürgerbegehren erfolgreich ist. Diese Kostenschätzung wird von der jeweiligen Gemeinde erstellt. Außerdem müssen bis zu drei Vertretungsberechtigte benannt werden, die für die Anmeldung eines Bürgerbegehrens wichtig sind, aber auch für den Fall, dass gegen einen Unzulässigkeitsbeschluss eines Rates zu einem Bürgerbegehren geklagt werden soll.

 

Eine Vorprüfung von Bürgerbegehren gibt es bereits in Berlin und Thüringen. In Niedersachsen besteht die Möglichkeit, sich auf Antrag vom jeweiligen Hauptausschuss des Rates die Zulässigkeit des eigenen Bürgerbegehrens zusichern zu lassen. In NRW soll der Rat bzw. Kreistag selber entscheiden. Der Stadtrat bzw. Kreistag kann aber bestimmen, die Zulässigkeitsentscheidung auf seinen Hauptausschuss zu übertragen.

 

Unzulässige Bürgerbegehren verschwinden nicht

Ganz verschwinden werden unzulässige Bürgerbegehren mit der Regeländerung allerdings nicht. Überflüssige Hürden wie Themenausschlüsse und knappe Einreichungsfristen stehen leider weiter in der Gemeindeordnung. Solange diese Hürden weiter bestehen, werden Bürgerbegehren immer wieder Probleme bekommen.

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