Horn-Bad Meinberg

Bürgerbegehren für Aufhebung der Einbahnstraßen-Regelung in der Horner Innenstadt

Träger: Bürgerinitiative

 

Status: Bürgerbegehren unzulässig

 

Aktuelles/Ergebnis: Der Rat der Stadt Horn-Bad Meinberg hatte am 24. November 2016 ein integriertes Handlungskonzept für den Stadtkern Horn beschlossen. Dazu gehört auch eine Konzepterstellung zur Verkehrsführung. Die Verwaltung wurde dabei beauftragt, bei der Bezirksregierung Detmold den Grundantrag für die Aufnahme in die Städtebauförderung zu stellen.

 

Eine Bürgerinitiative will mit einem Bürgerbegehren die bisherigen Einbahnstraßenregelungen in Horn dauerhaft aufheben. Die Bürger seien die derzeitige Verkehrssituation in Horn leid, vor allem, weil die Sperrung der Mittelstraße für den Durchgangsverkehr nichts gebracht habe. Die Innenstadt sei leer.

 

Von 92 Geschäften in der Horner Innenstadt stünden fast 50 leer. In den 1970er- und 1980er-Jahren habe es alleine neun Lebensmittelgeschäfte in der Innenstadt gegeben. Demgegenüber habe die Innenstadt mittlerweile offenbar also an Attraktivität verloren. Eine der Ursachen sei die Verkehrsführung. Horn sei zu Tode verkehrsberuhigt worden. Es würden immer mehr Parkplätze geopfert. Gästen werde es nicht leicht gemacht, sich in der Einbahnstraßenregelung zurechtzufinden. Die Verkehrsführung beeinflusse massiv das Einkaufsverhalten in der Stadt. Die Bürger wollten nun mal möglichst nah an den Geschäften parken.

 

Die Bürgerinitiative will den Status vor dem 31. Dezember 1993 wiederherstellen. Bis dahin war die Mittelstraße für den Durchgangsverkehr offen, und es gab keine Einbahnstraßen.

 

Die Unterschriftensammlung für das Bürgerbegehren hatte am 18. Januar 2017 begonnen. Am 9. März 2017 hatten die Initiatoren 1.278 gültige Unterschriften hierfür bei der Stadt eingereicht. Das waren fünf Unterschriften zu wenig. Der Stadtrat hat das Begheren deshalb am 23. März 2017 für unzulässig erklärt. Ein weiterer Unzulässigkeitsgrund war die Unbestimmtheit der Fragestellung.

 

Hinsichtlich der Fragestellung konnten sich nach Meinung der Stadt Zweifel ergeben, ob diese den Bestimmtheitsanforderungen genügt und für die Unterzeichnenden zweifelsfrei erkennbar war, was konkret Inhalt des Bürgerbegehrens und des anschließenden Bürgerentscheides sein sollte bzw. sein soll. Im Bürgerbegehren werde der Begriff Innenstadt verwendet, ohne diesen Begriff näher zu definieren. Es habe auch keine Planskizze zur räumlichen Eingrenzung beigelegen. Der Rat habe hingegen das Verkehrskonzept für den Stadtkern Horn beschlossen, nicht für die Innenstadt. Ob die Begrifflichkeiten möglicherweise durch die Initiatoren als gleichgesetzt betrachtet werden, bleibe für den Außenstehenden unklar, auch mangels Planskizze.

 

Für den Fall, dass die Initiatoren ebenfalls all die Straßen des Stadtkerns gemeint haben könnten, gehörten neben den im Bürgerbegehren explizit genannten Straßen derzeit weitere Einbahnstraßen („Ratstwete“, „Südwall“ und „Mauerstraße“) dazu. Was mit diesen drei Straßen geschehen soll, sei unklar. Die Fragestellung mit ihrer Ergänzung „und alle bisherigen…“ sei in sich widersprüchlich, da im ersten Halbsatz konkrete Straßen benannt würden, im zweiten Halbsatz hingegen ergänzend von allen Einbahnstraßenregelungen im Innenstadtbereich, wie auch immer dieser abzugrenzen sei, die Rede sei.

 

Durch Verwendung der Konjunktion „und“ in der Entscheidungsfrage des Bürgerbegehrens könne sich eine andere Deutung der Absicht der Initiatoren des Bürgerbegehrens beim Leser eröffnet haben. Im Bürgerbegehren würden eigentlich zwei Teilfragen zur Abstimmung der Bürgerschaft gestellt, die mit der Konjunktion „und“ verbunden werden, selbst wenn dies die Initiatoren selbst nicht so beabsichtigt hätten.

 

Ergänzt werde dieses noch dadurch, dass abweichend zum vom Bürgerbegehren angegriffenen Ratsbeschluss nicht die Verkehrsregelung im Stadtkern, sondern eine (zukünftige) Verkehrsregelung für die Innenstadt Horn durch das Bürgerbegehren angestrebt werde; allerdings ohne weitere klärende räumliche oder verbale Darstellung, welche Straßen letztendlich im Bürgerbegehren gemeint seien, ob also Regelungen zu den Straßen „Ratstwete“, „Mauerstraße“ und „Südwall“ im Bürgerbegehren vorgesehen seien oder zu einigen dieser Straßen.

 

Kontakt:Gunter Schmidt

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