Velen

Bürgerbegehren für Erhalt von "Pastors Büschken"

Träger: Bürgerinitiative "Pastors Busch"

 

Status: Bürgerbegehren unzulässig

 

Aktuelles/Ergebnis: Der Rat der Gemeinde Velen hatte im Oktober 2008 die Überplanung des Gebietes "Pastors Busch" beschlossen. Dazu gehört die Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich. Seit 1986 weist er das Areal in Velens Ortskern als Park- und Grünfläche aus. Daraus soll nun eine gewerbliche Baufläche werden.

 

Gleichzeitig sollen die Bebauungspläne "Kardinal-von-Galen-Straße", "Coesfelder Straße – Ortsmitte“ sowie "Gewerbegebiet Schüttert" ebenfalls mit dem Ziel geändert werden, weitere Gewerbeflächen zu ermöglichen. Der derzeit noch gültige Bebauungsplan stellt "Pastors Büschken" als private Grünfläche dar. Darüber hinaus stellt die Änderung planungsrechtlich die Weichen für die vorgesehene Verbindungsstraße von der Kardinal-von-Galen-Straße durch "Pastors Büschken" zum Kaufpark.

 

Durch die Überplanung von "Pastors Busch" möchte die Gemeinde Velens größtem Arbeitgeber, dem Polymer-Hersteller Rehau, Möglichkeiten zur Erweiterung geben. Das Unternehmen stoße flächenmäßig an seine Grenzen, das eigene Grundstück samt Hallen sei ausgenutzt. Eine weitere Betriebsvergrößerung sei aus unternehmerischer Sicht zur Standortsicherung in naher Zukunft unvermeidbar. Die jetzt angeschobene Planänderung ermögliche die bereits seit Jahren gewünschte Verkehrsentlastung der Coesfelder Straße.

 

Gegen die Umsetzung dieser Pläne hatte sich eine Bürgerinitiative gegründet. Produzierendes Gewerbe gehört nach ihrer Ansicht in ein Industriegebiet und nicht an einen Standort 150 Meter von der Kirche entfernt. Die „grüne Oase“ Pastors Büschken müsse als über 100 Jahre alter Mischwaldbestand erhalten werden.

 

Lokale Einzelhändler lehnen die Verbindungsstraße ab, weil sie eine Schwächung der Geschäfte an der Coesfelder Straße befürchten. Eine weitere Erweitung des Rehau-Geländes sei auf keinen Fall wünschenswert.

 

Die Unterschriftensammlung für das Bürgerbegehren hatte am 3. Februar 2009 begonnen. Am 5. März 2009 hatte die Bürgerinitiative 1.855 gültige Unterschriften für ihr Begehren an den Bürgermeister der Gemeinde übergeben.

 

Am 24. März 2009 teilte die Gemeindeverwaltung mit, dass sie das Bürgerbegehren für unzulässig hält. Das Bürgerbehren verstoße gegen das in der Gemeindeordnung verankerte Verbot, einen Bauleitplanungsfragen zum Gegenstand eines Bürgerbegehrens zu machen.

 

Zwar richte sich das Begehren nicht unmittelbar auf einen Bauleitplan. Allerdings stehe das Verbot einem Bürgerbehren auch dann entgegen, wenn dieses sich zwar "formell in das Gewand einer anderen Frage kleide", sich aber mittelbar gegen einen Akt der Bauleitplanung richte. Genau dies sei hier der Fall: Das Bürgerbehren sei "klar gegen die mit der Planaufstellung zum Ausdruck gebrachten planerischen Zielvorstellungen des Rates gerichtet".

 

Zweiter Grund für die Unzulässigkeit des Begehrens ist nach dem Gutachten die Tatsache, dass das Grundstück bereits an die Firma Rehau verkauft ist. Damit könne die Frage der Walderhaltung nur noch "auf bauleitplanerischer Ebene" geregelt werden und nicht mehr mit Mitteln, die Gegenstand eines Bürgerbegehrens sein könnten.

 

Schließlich sei das Bürgerbegehren auch dann unzulässig, wenn es dahingehend auszulegen wäre, dass es sich gegen den Verkauf der 11.100 Quadratmeter großen Hauptfläche von "Pastors Büschken" wendet. Der Verkaufsbeschluss datiere vom 22. September 2009, wegen der durch die Gemeindeordnung definierten Einreichungsfrist von drei Monaten sei das vorliegende Bürgerbegehren verfristet, weil es erst am 5. März 2009 eingereicht wurde.

 

Die Bürgerinitiative hat ein eigenes Rechtsgutachten erstellen lassen, lt. dem das Bürgerbegehren zulässig ist. Da der Bereich Pastors Busch bereits heute als private Grünfläche "planungsrechtlich belegt" sei, werde dem Rat zum Erhalt des Waldes - und damit zur Befolgung des Bürgerbegehrens - keine zusätzliche eigene bauleitplanerische Maßnahme abverlangt. Insofern sei das Bürgerbegehren von den entsprechenden Ausschlussvorschriften in der Gemeindeordnung nicht betroffen.

 

Aus dem selben Grunde sei auch der zwischenzeitliche Verkauf des größten Teils von "Pastors Büschken" an die Firma Rehau kein Argument gegen die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens. Bereits die bestehende planungsrechtliche Festsetzung als "Grünfläche mit einem flächenhaften Erhaltungsgebot für Baum- und Strauchbestand" erlaube es der Gemeinde, das Ziel des Bürgerbegehrens, nämlich den Erhalt des Waldbestandes durchzusetzen. Dies gelte gegenüber jedem privaten Eigentümer, so das Gutachten, mithin auch gegenüber der Firma Rehau.

 

Der Gemeinderat hat das Bürgerbegehren am 30. März 2009 gegen die Stimmen der Vertreter von Grünen und UWG für unzulässig erklärt. Die Initiatoren des Bürgerbegehrens hatten am 29. April 2009 beim Verwaltungsgericht Münster Klage gegen den Unzulässigkeitsbeschluss eingereicht. Das Gericht hat den Ratsbeschluss am 30. Oktober 2009 bestätigt. Im vorliegenden Fall ziele die Frage nach dem Erhalt der „grünen Lunge“ in erster Linie auf die planerische Festsetzung der beschlossenen Bauleitplanung. Das bedeute, die Bauleitplanung soll aufgehoben und durch die Interessen der Bürgerinitiative ersetzt werden. Dies sei laut Gemeindeordnung unzulässig.

 

Info:

Bürgerbegehren "Pastors Busch"

Stellungnahme der Gemeinde Velen zum Bürgerbegehren

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