Volksinitiative für ein ideologiefreies, praxisgerechtes Jagdrecht in NRW

Ziel: Beseitigung von aus Sicht des Landesjagdverbandes vorhandenen Mängeln im derzeitigen Landesjagdgesetz zur Verbesserung des Tier-, Natur- und Artenschutzes und zur Wahrung der Rechte der Betroffenen im ländlichen Raum

Träger: Landesjagdverband NRW

Status: Volksinitiative abgelehnt

 

Der nordrhein-westfälische Landtag hatte am 29. April 2015 ein „ökologisches Jagdgesetz“ (ÖJG) beschlossen. Die rot-grüne Mehrheit stimmte zusammen für das Gesetz. Die Landesregierung will damit Tier- und Umweltschutz verbessern.

Durch das Gesetz wird u.a. das Töten von Katzen verboten. Der Abschuss von Hunden ist nur noch in absoluten Ausnahmen möglich. Im Jagdjahr 2013/2014 waren 7.595 Katzen und 51 Hunde erlegt worden. Grundsätzlich verboten ist die auch die Baujagd auf Füchse oder auf Dachse im Natur- und Kunstbau, allerdings mit Ausnahmen beispielsweise im Falle der Öffentlichen Sicherheit und Gesundheit sowie der Gefahrenabwehr. Zum Schutz der Tierwelt kann auch regional, etwa zum Schutz von Bodenbrütern in Naturschutzgebieten die Jagd im Kunstbau zugelassen werden.

Aus Schutz vor weiteren Belastungen der Umwelt und aus Gründen des Verbraucherschutzes und den positiven Erfahren im Staatswald wird bleifreie Büchsenmunition ab dem 1. April 2016 allgemein vorgeschrieben.

Jagdbare Arten neu festgelegt

Der Katalog der jagdbaren Arten, der letztmalig in den 70er Jahren geändert wurde, wurde neu festgelegt und anhand bestimmter Kriterien aktualisiert. Arten wie Wildkatze, Luchs, Graureiher und Greifvögel sind aus der Liste der jagdbaren Arten gestrichen worden. Neu aufgenommen in die Liste wurde hingegen der amerikanische Nerz. In NRW sind im Jagdjahr 2013/2014 rund 956.000 Tiere von Jägerinnen und Jägern erlegt worden.

Mit der Neuregelung gehören Totschlagfallen allgemein den verbotenen Fanggeräten an. Mit der Untersagung soll den Belangen des Tier- und Artenschutzes entsprochen und geschützte Tiere vor Fehlfängen und deren damit verbundene Tötung z.B. von gefährdeten Arten wie Baummarder oder Wildkatze verhindert werden. Verboten ist auch die Hundeausbildung an der flugunfähigen Enten und am Fuchs in der Schliefenanlage. Die Ente darf nicht mehr flugunfähig gemacht werden, beim Fuchs ist nur noch die Arbeit auf dessen Duftspur erlaubt.

Schießnachweis und Meldepflicht

Aus Gründen des Tierschutzes und der Unfallverhütung wurde ein Schießnachweis als Voraussetzung für die Teilnahme an Bewegungsjagden eingeführt. Dieser Schießnachweis kann auf dem Schießstand, aber auch in Schießkinos erbracht werden. Aus dem gleichen Grund ist künftig eine Meldepflicht von Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern bei Wildunfällen mit Schalenwild erforderlich.

Die allgemeine behördliche Hegeschau, auf der bisher der sogenannte „Kopfschmuck“ und die Unterkiefer des im vorangegangen Jagdjahres erlegten männlichen Schalenwildes präsentiert wurden, wurde abgeschafft.

Die sogenannten „Jagdbeiräte“ wurden um je einen Vertreter oder eine Vertreterin des Tierschutzes erweitert. Dadurch soll dem Tierschutz Rechnung getragen werden. Die Beiräte sind in allen grundsätzlichen Fragen zu hören.

Aussetzen von Tieren eingeschränkt

Das Aussetzen von beispielsweise Fasan und Stockenten wurde unter Genehmigungsvorbehalt gestellt. Voraussetzung ist der Nachweis biotopverbessernder Maßnahmen für die auszusetzende Wildart. Es soll verhindert werden, dass Tiere nur zum bloßen Schießen - und nicht als Hegemaßnahme - ausgesetzt werden.

Weil durch zu hohe Wildbestände in den Wäldern große Verbiss- und Schälschäden entstehen, ist eine Anpassung der Wildbestände an die Kapazitäten des jeweiligen Naturraumes ein Ziel des Jagdgesetzes. So sollen Jägerinnen und Jäger sowie Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer die jagdlichen Konzepte künftig so weit wie möglich gemeinsam planen. Die Bejagungsmöglichkeiten für Rehwild und Rothirsch sollen ausgeweitet werden.

Die Voraussetzungen zur Bildung von Jagdvereinigungen wurden erleichtert und analog zu den Kriterien der anerkannten Tierschutzverbände formuliert.

Kritik des Landesjagdverbandes

Nach Meinung des Landesjagdverbandes NRW bietet das Gesetz nicht mehr, sondern deutlich weniger an Tier-, Natur- und Artenschutz. Es sei in beispielloser Weise ohne jede fachlich parlamentarische Beratung durch den Landtag gepeitscht worden. Es diskreditiere den gesamten ländlichen Raum, anstatt diesen zu stärken.

Der Eingriff in den Katalog der jagdbaren Arten sei ein maßloser und verfassungswidriger Angriff auf die Eigentums- und Handlungsfreiheit. Er missachte die Hegeleistungen der Jäger für mehr Artenvielfalt und gebe dem Wild weniger statt mehr Schutz. Die Einführung von jährlichen Schießnachweisen und die geplante Verpflichtung auf bleifreie Büchsengeschosse greife unzulässigerweise in die Regelungskompetenz des Bundes an.

Gefährdung von Arten

Das Verbot der Baujagd belaste die ohnehin gefährdeten Arten weiter, gerade in Niederwildgebieten. Ausnahmegenehmigungen für den Kunstbau vor allem in Niederwildregionen bedeuteten ganz sicher ein Mehr an Bürokratie. Die vorgesehenen Einschränkungen bei der Fangjagd belaste seltene Bodenbrüterarten weiter. Anstelle des generellen Tötungsverbots für wildernde Katzen fordert der Landesjagdverband eine Chip-, Kastrations- und Registrierungspflicht.

Die Eingriffe bei der Jagd in Schutzgebieten gefährde 20 Prozent der heutigen Jagdfläche in Nordrhein-Westfalen. Die Einschnitte bei der Jagdhundeausbildung bedeute nicht mehr, sondern weniger Tierschutz.

Vorwurf der Schwächung des Landesjagdverbandes

Der Versuch, alle möglichen Kleinstvereine rechtlich dem Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen gleichzustellen, sei zwar in letzter Sekunde im Gesetz abgemildert worden, er zeige aber deutlich die Intention der Regierung, den Landesjagdverbandes Nordrhein-Westfalen als größter Interessenvertretung und Landesvereinigung der Jäger in Nordrhein-Westfalen zu schwächen.

Die Möglichkeit des örtlichen Verbotes von Kirrungen bezwecke letztendlich ein totales Kirrverbot. Die Mitteilungspflicht per GPS sei praxisfern und erinnere an einen Überwachungsstaat. Die Änderung des Landesforstgesetzes beabsichtige ein Verbot der Anwendung von Wildkameras an Kirrungen und ein erleichtertes Zutrittsrecht für Unbefugte. Es gefährde zudem das derzeit bestehende Vertrauensverhältnis zwischen Waldbesitzern und Waldbesuchern.

Der Landesjagdverband wollte aus diesen Gründen mit einer Volksinitiative eine erneute Debatte über das Landesjagdgesetz im Landtag erreichen. Die Unterschriftensammlung hatte am 2. November 2015 begonnen. Am 6. Oktober 2016 hatte der Landesjagdverband 117.601 gültige Unterschriften an den Landtag übergeben. Der Landtag hat sich am 18. Januar 2017 im Rahmen einer Sachverständigenanhörung mit der Volksinitiative befasst.

 

Das Parlament hat die Volksinitiative am 15. März 2017 abgelehnt.

 

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