Frist frisst Bürgerbegehren

Nach einem Ratsbeschluss haben die Bürger in der Regel nur drei Monate Zeit, gegen diesen mit einem Begehren vorzugehen. Bei Bauleitplanungs- und Satzungsfragen sind es sogar nur sechs Wochen ab Veröffentlichung des Beschlusses. Die Initiatoren eines Bürgerbegehrens sollten aber so lange Unterschriften sammeln können, wie in der Sache noch keine unveränderlichen Fakten geschaffen worden sind. Schließlich können auch Räte noch nicht umgesetzte Beschlüsse jederzeit wieder aufheben. Vorbilder sind hier die Länder Bayern und Schleswig-Holstein: Dort gibt es für Bürgerbegehren keine Einreichungsfrist.

Der Aspekt der Sammelfrist ist im Hinblick auf die direkte Demokratie von großer Bedeutung. Generell kann festgestellt werden, dass die direkte Demokratie von Verfahren profitiert, die auf lange Zeiträume hin angelegt sind. "Gestreckte" Verfahren bieten zum Beispiel mehr Chancen auf eine ausreichende Diskussion um die besten Ideen und fördern so die Meinungsbildungsprozesse. Sie können so zu einer Verringerung von Konflikten nicht unwesentlich beitragen.

In ausreichenden Zeiträumen ist es auch möglich eine größere Anzahl von Lösungsansätzen zu etwaigen Problemstellungen zu eröffnen und zu bearbeiten. Auch ist zu beachten, das längere Verfahren auch ressourcenschwachen Akteuren die Möglichkeit eröffnen, sich in den politischen Prozess einzuschalten.

Letztlich provoziert die knappe Einreichungsfrist sogar unnötig Bürgerbegehren, weil den Bürgern damit keine Zeit mehr bleibt, Ratsbeschlüsse etwa durch Gespräche mit Ratsmitgliedern, Demonstrationen oder andere Aktionen zurückzuholen. Dadurch werden die Fronten unnötig schnell verhärtet und beide Seiten rücken nicht mehr von ihren Positionen ab. Das erschwert das Finden von Kompromissen.

Negativbeispiele:

Bad Salzuflen: Der Rat der Stadt Bad Salzuflen hat am 25. Oktober 2006 ein Bürgerbegehren für das Wiedereinschalten der nächtlichen Straßenbeleuchtung für unzulässig erklärt. Der Beschluss wurde mit einer zu späten Einreichung der Unterschriftenlisten begründet. Das Bürgerbegehren war am 29. August 2006 mit rund 5.000 Unterschriften an den Bürgermeister übergeben worden. Weil der Bauausschuss des Rates das Abschalten der Beleuchtung zwischen Mitternacht und 5 Uhr aber schon am 25. April 2006 beschlossen hatte, hätten die Listen spätestens am 25. Juli eingereicht werden müssen.

Dieser Fall macht die ganze Absurdität dieser Frist besonders deutlich. Obwohl eine durchgängige nächtliche Straßenbeleuchtung jederzeit wieder machbar ist, kann nur noch der Rat diese beschließen. Zudem wurden die Initiatoren des Bürgerbegehrens aus den Reihen der CDU dafür bestraft, dass Sie zuerst den Ratsbeschluss durch erneute Behandlung im Stadtrat rückgängig machen, ein Bürgerbegehren also zunächst vermeiden wollten.

Königswinter: Der Rat der Stadt Königswinter hat am 19. Juli 2010 ein Bürgerbegehren gegen einen Neubau für das Rathaus für unzulässig erklärt. Begründung: das Begehren wende sich im Kern gegen die Grundsatzentscheidung des Stadtrates, ein zentrales Rathaus zu bauen. Dieser Beschluss sei aber schon am 15. Dezember 2008 gefällt worden.

Pulheim: Der Rat der Stadt Pulheim hat am 29. Januar 2013 ein Bürgerbegehren für den Erhalt des Hallenbades im Zentralort für unzulässig erklärt. Begründung: das Begehren richte sich gegen eine Grundsatzentscheidung des Stadtrates vom 16. Dezember 2008 und sei damit verfristet.

Mehr Demokratie fordert: Einreichungsfrist streichen

 

[weiter...]

Hintergrund

Position: Bürgerbegehren und Bürgerentscheide anwendungsfreundlich regeln und handhaben (pdf) <link fileadmin pdf positionen13_anwendungsfreundliche_buergerbegehren_und_buergerentscheide>lesen...