Ein vorheriger Antrag auf Fristverlängerung wurde im Dezember vom Stadtrat aus rechtlichen Gründen abgelehnt, da weder eine vom Parlament festgestellte epidemische Lage noch Kontaktbeschränkungen bestanden. Da letztere seit Ende Dezember wieder gelten, hatte der Stadtrat die Möglichkeit einer Ermessungsentscheidung. Die verlängerte Frist zur Unterschriftensammlung endet am 9. Februar. Bis dahin müssen etwa 8.300 gültige Unterschriften vorliegen, damit das Bürgerbegehren zulässig ist. Lehnt der Stadtrat das Bürgerbegehren ab, findet innerhalb von drei Monaten nach Beschluss des Stadtrats ein Bürgerentscheid statt.
Bürgerbegehren, die sich gegen einen Ratsbeschluss richten, müssen innerhalb einer vorgeschriebenen Frist eingereicht werden. Diese beträgt in NRW sechs Wochen oder drei Monate, je nachdem, ob der Beschluss einer Bekanntmachung bedarf. Fristverlängerungen waren bislang gesetzlich nicht vorgesehen. Aufgrund der Corona-Pandemie wurde im Juli 2020 in der Verordnung zur Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden ein Passus eingefügt, der eine einmalige Fristverlängerung bei sogenannten kassierenden Bürgerbegehren ermöglicht. Dabei darf die Frist maximal um sechs Wochen verlängert werden. Die Voraussetzung ist, dass entweder eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite festgestellt wurde oder die Unterschriftensammlung durch eine Katastrophe oder vergleichbare Umstände höherer Gewalt verhindert oder unzumutbar erschwert wird. Einen entsprechenden Antrag auf Fristverlängerung müssen die Vertretungsberechtigten beim Stadtrat stellen.
Weiterführende Informationen:
Pressemitteilung
Demokratisches Fairplay bei Bürgerbegehren in Mönchengladbach
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Ina Poppelreuter
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