Pressemitteilung

Bürgerbegehren für Beigeordneten zulässig

Verwaltungsgericht kippt Beschluss des Grevener Rates

Das Verwaltungsgericht Münster hat heute einem Bürgerbegehren für die Beibehaltung der Stelle des Technischen Beigeordneten in Greven die Zulässigkeit bescheinigt. Die Richter widersprachen damit der Rechtsauffassung des Grevener Rates, der das Begehren im August vergangenen Jahres für unzulässig erklärt hatte.

 

Der Rat hatte im Juni 2008 mit den Stimmen von CDU, Grünen und fraktionslosen Ratsmitgliedern die Streichung der Stelle des Technischen Beigeordneten zum 1. Januar 2009 beschlossen. CDU und Grüne hatten ihren Beschluss damit begründet, Gelder einsparen und die Verwaltung verschlanken zu wollen.

 

FDP, SPD und die Wählergemeinschaft UFW hatten diese Argumentation als "Milchmädchenrechnung" kritisiert. Da die Aufgaben des Technischen Beigeordneten nicht einfach fortfielen, ergäben sich durch die dann notwendige externe Beauftragung von Experten zusätzliche Kosten. Die Stadt müsse jahrelang Pensionslasten von etwa 45.000 Euro für den von der Stellenstreichung betroffenen Beigeordneten Rolf Leroy übernehmen. In Wirklichkeit sei die Kostenersparnis nur vorgeschoben. Die wirklichen Beweggründe für die Stellenstreichung, etwa die Umstrittenheit von Leroy, sollten nicht genannt werden.

 

Leroy waren von seinen Kritikern ein Mangel an sozialer Kompetenz, Führungsstärke und Integrationsfähigkeit vorgeworfen worden. Er hatte die Stelle des Technischen Beigeordneten mehr als 20 Jahre lang inne. Tatsächliches Ziel der Stellenstreichung war nach Auffassung der Initiatoren des Bürgerbegehrens die Schwächung von Bürgermeister Peter Vennemeyer (SPD).

 

Für das Bürgerbegehren gegen die Stellenstreichung hatten SPD und FDP als Hauptinitiatoren im August rund 2.900 Unterschriften eingereicht. Der Rat hatte das Begehren aber für unzulässig erklärt, weil es sich auf eine Frage der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung beziehe. Bürgerbegehren hierzu sind durch die nordrhein-westfälische Gemeindeordnung ausgeschlossen. Das Münsteraner Verwaltungsgericht hat dieser Interpretation widersprochen. Das Bürgerbegehren sei zulässig, weil die Festlegung der Zahl der Beigeordneten nicht die Geschäftsverteilungs- und Organisationsgewalt innerhalb des Verwaltungsapparats betreffe, sondern vielmehr eine Grundentscheidung über die Behördenleitung sei.

 

Die Initiative "Mehr Demokratie" hat den Richterspruch begrüßt. "Damit ist der politische Spielraum für Bürgerbegehren erst einmal erweitert worden", kommentierte Alexander Slonka, Landesgeschäftsführer von Mehr Demokratie, die Entscheidung. In Greven rechnet man allerdings damit, dass der Rat in dieser Sache vor das Oberverwaltungsgericht ziehen wird. Ob das Bürgerbegehren tatsächlich erfolgreich sein wird, bleibt also vorerst offen.

 

Mehr Informationen: <link>Bürgerbegehren für Technischen Beigeordneten in Greven

Pressesprecher


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