Von 751 bis Ende 2017 durchgeführten Bürgerbegehren scheiterten 273 Begehren (36,4 Prozent) an meist überflüssigen Zulässigkeitshürden oder einfach an leicht korrigierbaren Fehlern.
Negativbeispiele
So wurde 2015 ein Bürgerbegehren für den Erhalt einer Grundschule in Dorsten für unzulässig erklärt, weil es zwischen Begehrensinitiatoren und Stadt Uneinigkeit über die Interpretation eines Schul-Gutachtens gab. 6.465 Unterschriften waren umsonst gesammelt worden.
In der Gemeinde Nachrodt-Wiblingwerde im Märkischen Kreis wurde 2015 ein Bürgerbegehren für den Erhalt eines Jugendzentrums vom Rat aus formellen Gründen gestoppt. Einziger Grund war das Fehlen einer Erläuterung zu den Gründen für den Beschluss des Rates zur Schließung der Einrichtung.
In Steinhagen hatten Bürgermeister und Verwaltung 2016 einem Bürgerbegehren für die Ansiedlung einer Spedition zunächst signalisiert, dass das Begehren zulässig ist. Im Laufe der Unterschriftensammlung wurde dies von der Bezirksregierung verneint. Es musste ein zweites Bürgerbegehren zum selben Thema gestartet werden.
Vorbilder
Eine Vorprüfung von Bürgerbegehren gibt es bereits in Berlin und Thüringen. In Niedersachsen besteht die Möglichkeit, sich vom jeweiligen Hauptausschuss des Rates oder Kreistages die Zulässigkeit des eigenen Bürgerbegehrens zusichern zu lassen. Dies verhindert, dass Bürgerbegehren aus nichtigen Gründen ins Leere laufen und ihre Wirkung nicht entfalten können.
Zweiter Punkt der Reform ist eine Klarstellung der Zahl der für ein Bürgerbegehren zu sammelnden Unterschriften. In Zukunft soll die bei der letzten allgemeinen Kommunalwahl festgestellte Zahl der Wahlberechtigten als Bezugsgröße zur Ermittlung der Zahl der einzureichenden gültigen Unterschriften herangezogen werden.
Am 5. Oktober findet im Landtag eine Sachverständigenanhörung zu den geplanten Reformen statt. Mehr Demokratie ist als Fachverband für direkte Demokratie zur Stellungnahme eingeladen.