Regeln

Informationsfreiheit ist ein Bürgerrecht zur öffentlichen Einsicht in Dokumente und Akten der öffentlichen Verwaltung. In diesem Rahmen können etwa Ämter und Behörden verpflichtet werden, ihre Akten und Vorgänge zu veröffentlichen bzw. für Bürger zugänglich zu gestalten und zu diesem Zweck verbindliche Qualitätsstandards für den Zugang zu definieren.

Zweck dieses Gesetzes ist es, den freien Zugang zu den bei den öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen zu gewährleisten und die grundlegenden Voraussetzungen festzulegen, unter denen derartige Informationen zugänglich gemacht werden sollen.

Das Informationsfreiheitsgesetz NRW gilt für die Verwaltungstätigkeit der Behörden, Einrichtungen und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen. Eine Behörde ist dabei jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

Für den Landtag und für die Gerichte sowie für die Behörden der Staatsanwaltschaft gilt dieses Gesetz, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Entsprechendes gilt für den Landesrechnungshof und die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter. Für Forschungseinrichtungen, Hochschulen und Prüfungseinrichtungen gilt dieses Gesetz nur, soweit sie nicht im Bereich von Forschung, Lehre, Leistungsbeurteilungen und Prüfungen tätig werden. Sofern eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnimmt, gilt sie als Behörde im Sinne dieses Gesetzes.

Einschränkungen ergeben sich zum einen aus Gegenansprüchen etwaiger Betroffener, zum anderen können öffentliche Interessen dem Informationsanspruch entgegenstehen.

Jeder Bürger hat gegenüber den oben genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den dort vorhandenen amtlichen Informationen. Der Zugang wird auf Antrag gewährt. Der Antrag kann schriftlich, mündlich oder in elektronischer Form gestellt werden. Die erbetenen Informationen müssen unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Antragstellung zugänglich gemacht werden. Für die Auskunftserteilungen werden Gebühren erhoben. Für die Sicherstellung des Rechts auf Information ist der Landesbeauftragte für den Datenschutz zuständig, der von jedem Bürger angerufen werden kann.

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Satzung

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Glossar

Wir erklären wichtige Begriffe zu Transparenz und Informationsfreiheit mehr...