Köln/Radevormwald - Der Rat der Stadt Radevormwald hat am Dienstag ein Bürgerbegehren gegen den Umbau eines Schwimmbades in der oberbergischen Kommune für unzulässig erklärt. Die Ratsmehrheit begründete die Unzulässigkeit mit einem aus ihrer Sicht unzureichenden Kostendeckungsvorschlag.
Das Bürgerbegehren richtete sich gegen die geplante Verringerung der Wasserflächen des Aquafun-Bades. Das bestehende Bad soll teilweise abgerissen werden. Die Planungen der Stadt sehen einen zweigeschossigen Anbau mit Indoor-Freizeithalle und einem Fitness-und Wellness-Bereich vor. Die zu erwartenden Mietzahlungen der dort einziehenden Geschäfte sollen das Defizit des Bades senken.
Der Stadtrat folgte bei seinem Unzulässigkeitsbeschluss einem Gutachten des Kommunarechtsexperten Professor Fritz Ossenbühl von der Universität Bonn. Dieser hatte in seiner Begutachtung ausgeführt, dass das Bürgerbegehren auf seiner Unterschriftenliste einen Kostendeckungsvorschlag für die von der Stadt errechnete Verringerung des jährlichen Defizits des Bades von 800.000 Euro hätte vorlegen müssen.
Nach Ansicht der das Bürgerbegehren tragenden Alternativen Liste (AL) verlöre das Bad bei einem Teilabriss bei Familien, Kindern und Jugendlichen aber an Attraktivität. Ein Abriss führe auch nicht zu einer besseren betriebswirtschaftlichen Situation, sondern zu einem wachsenden Defizit. Die vorausgesagte Defizitverringerung sei deshalb nicht erreichbar.
"Der Beschluss des Rader Stadtrates beweist erneut die Beliebigkeit der Auslegungsmöglichkeiten des Kostendeckungsvorschlags", sagte Daniel Schily, Landesgeschäftsführer von Mehr Demokratie, am Mittwoch in Köln. Die Definitionshoheit über die Folgekosten einer Maßnahme habe allein der Bürgermeister mit seiner Verwaltung. Komme ein Bürgerbegehren zu anderen Berechnungen, seien diese bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens unerheblich. "Es besteht also keine Waffengleichheit zwischen Bürgermeister und Bürgerbegehren", kritisierte Schily.
Mehr Demokratie fordert deshalb, den Kostendeckungsvorschlag aus der Gemeindeordnung zu streichen. Auch im bei Bürgerbegehren und Bürgerentscheid als vorbildlich geltenden Bayern sei eine solche Anforderung an Bürgerbegehren nicht vorgesehen.
<link kostendeckung>Hintergrund: Das liebe Geld - Was kostet das Bürgerbegehren?