Bereits am 11. Februar hatte Mehr Demokratie in einer Pressemitteilung bemängelt, dass die Essener Stadtverwaltung dem Bürgerbegehren ohne ersichtlichen Grund eine Kostenschätzung verweigere. So hatte die Stadtverwaltung den Initiatoren in einem Schreiben mitgeteilt, dass sie das Bürgerbegehren für unzulässig halte und deshalb keine Kostenschätzung erstellen wolle. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen machte in diesem Zusammenhang deutlich, dass es nicht im Kompetenzbereich der Stadtverwaltung liege, über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens zu urteilen. Der Stadtrat habe hier zu entscheiden und das sei in der Gemeindeordnung auch ganz klar so geregelt.
In Essen hatte es im vergangenen Jahr zwei Klinikschließungen gegeben. Als Reaktion darauf versucht die Initiative bereits im dritten Anlauf mithilfe eines Bürgerbegehrens eine wohnortnahe Krankenhausversorgung in Essen zu sichern. Zwei Initiativen scheiterten bereits an der Zulässigkeit. Die Fragestellung des Bürgerbegehrens lautet „Soll die Stadt Essen die „Kommunale Kliniken Essen gGmbH“ gründen, und als deren Gesellschaftsgegenstand die Förderung der Gesundheitsversorgung in Essen durch Erhalt, Reaktivierung sowie Neugründung von wohnortnahen Klinikstandorten der Grund- und Regelversorgung festlegen?“.
Seit 2011 müssen die Unterschriftenlisten von Bürgerbegehren eine Kostenschätzung enthalten. Diese wird von der jeweiligen Verwaltung erstellt. Inhalt ist eine Schätzung der Kosten, die auf eine Kommune zukommen, wenn ein Bürgerbegehren erfolgreich ist. Seit Einführung der Kostenschätzung gab es immer wieder Ärger mit dieser. Mehr Demokratie fordert deshalb, dass die Kostenschätzung nach bayerischem Vorbild aus dem Anforderungskatalog für Bürgerbegehren gestrichen wird.
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