Kommunalwahl 2020: Gespräch mit Janbernd Oebbecke

Der Nordrhein-Westfälische Landtag hat sich trotz der Coronavirus-Pandemie auf den Kommunalwahltermin am 13. September festgelegt und hierzu ein Gesetz zur Erleichterung der Wahldurchführung verabschiedet. Der Verwaltungs- und Verfassungsrechtsexperte Prof. Janbernd Oebbecke hatte sich bereits zuvor in einem Gutachten gegen eine nennenswerte Verschiebung der Wahl ausgesprochen. Wir haben ihn zu seiner Meinung zum nun verabschiedeten Gesetz befragt.

Janbernd Oebbecke (©)

Mehr Demokratie: Herr Oebbecke, in Ihrem Gutachten haben Sie bereits dargelegt, dass Sie die Verschiebung der Kommunalwahl im Herbst angesichts der aktuellen Pandemie eher skeptisch sehen. Was waren die Gründe für diese Beurteilung?

Prof. Janbernd Oebbecke: Eine nennenswerte Verschiebung hätte zwangsläufig dazu geführt, dass man die Wahlperiode hätte verlängern müssen – und zwar ex post. Das ist verfassungsrechtlich sehr, sehr problematisch. Es geht dabei nicht um etwa 14 Tage oder drei Wochen, das wäre vielleicht gegangen. Zum Zeitpunkt des Gutachtens ging es aber vor allem um die noch recht strikten Kontaktverbote und da hätten wenige Wochen nicht viel gebracht. Ich habe aber ausdrücklich geschrieben, dass eine kurzzeitige Verlängerung möglich wäre. Nur eben nicht über das Ende der Wahlperiode hinaus.

 

Mehr Demokratie: Ändert sich an dieser Ansicht etwas in Anbetracht der derzeit stattfindenden Lockerungen?

Oebbecke: Wir wissen noch nicht, wie lange diese Lockerungen anhalten, bis zum Wahltermin im September kann noch allerhand passieren. Das was jetzt im Gesetz steht, wird durch die Lockerungen keinesfalls in Frage gestellt.

Die Frage ist, was passiert, wenn wir eine akute Infektionsgefahr bei der Urnenwahl haben. In Bayern wurde deswegen die Stichwahl als reine Briefwahl durchgeführt. In der Situation sind wir ja derzeit nicht mehr – aber die Situation ist extrem fluide.

 

Mehr Demokratie: Der Landtag hat nun ein Gesetz verabschiedet, das die Durchführung der Kommunalwahl erleichtern soll. Können Sie Empfehlungen aus Ihrem Gutachten in diesem Gesetz wiederfinden?

Oebbecke: Teilweise schon. Beispielsweise die Anzahl der nötigen Unterstützungsunterschriften für die Wahlteilnahme. Hier muss man beachten: Wenn irgendetwas außergewöhnlich avers gegenüber Änderungen ist, dann das Wahlrecht.  Das liegt auch daran, dass alle, die damit zu tun haben, nachvollziehbarerweise Fehler scheuen. Die Neigung zu Experimenten ist da extrem gering ausgeprägt.

Ich hatte ja auch die Klarstellung angeregt, dass eine Versammlung an zwei Orten gleichzeitig durchgeführt werden kann. Das wurde nicht gemacht und war ja vielleicht auch nicht nötig. Aber es zeigt, dass auch kleine, bescheidene Änderungen nur sehr zurückhaltend aufgenommen werden. Leichter ist das logischerweise bei allem, was die Anzahl der Wähler erhöhen könnte – denn das erhöht auch die Zuwendungen an die Parteien – wenn auch nicht bei den Kommunalwahlen.

 

Mehr Demokratie: Sie haben die Senkung der nötigen Unterschriftenanzahl zur Wahlteilnahme ja schon angesprochen. Können Sie sich vorstellen, dass solche Änderungen auch eine Dauerlösung werden können? In Schleswig-Holstein existierten beispielsweise auch vorher schon keine Unterschriftenquoren bei Kommunalwahlen.

Oebbecke: Darüber muss man reden. Ich persönlich bin skeptisch, ob man die Unterschriften völlig streichen sollte. Etwas ernsthafte Bemühung und Einholung von Unterstützung ist allein zur Entlastung des Stimmzettels zweckmäßig. Wenn man zur Wahlteilnahme nur noch einen Brief schreiben muss, wird es hier schnell unübersichtlich, ohne dass ein Nutzen für die Demokratie entsteht. Man kann aber sicher über die Unterschriftenanzahl reden. Das Beispiel zeigt ja, dass all das nicht zwingend verfassungsrechtlich vorgegeben ist: Hier gibt es Spielraum!

 

Mehr Demokratie: Mehr Demokratie hat in einem eigenen Eckpunktepapier unter anderem vorgeschlagen, digitale Lösungen bei Aufstellungs- und Wahlkampfveranstaltungen einzubeziehen. Was ist Ihre Meinung dazu?

Oebbecke: Das sehe ich nicht als allzu problematisch an, solange Parteien entsprechend ihr Satzungsrecht ändern. Ich bin allerdings skeptisch, was digitale Wahlen auf Bundes- und Landesebene betrifft. Man sieht immer wieder, dass  auch solche Anwendungen geknackt werden können. Ob es diese Versuche auch schon bei der Willensbildung der Parteien gibt, weiß ich aber nicht. Für eine wirklich sichere Vorgehensweise sind die Voraussetzungen in Deutschland jedenfalls noch nicht ideal – insbesondere bezogen auf die klare Identifikation von Personen im Netz. Das können aber Parteien, solange es demokratisch bleibt, selbst regeln. Grundsätzlich sehe ich keine Probleme.

 

Mehr Demokratie: Vielen Dank für das Gespräch!

 

Prof. Dr. Janbernd Oebbecke Ist Universitätsprofessor und war Geschäftsführender Direktor des Kommunalwissenschaftlichen Instituts der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster. Seine Forschungsschwerpunkte sind besonderes Verwaltungsrecht, allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungswissenschaft.

Pressemitteilung

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