Wahlordnung
zur Wahl des Landesvorstandes von Mehr Demokratie in NRW.
§ 1 Wahl des Wahlvorstands
(1) Ein Jahr vor der Wahl wählt die Landesmitgliederversammlung einen dreiköpfigen Wahlvorstand.
(2) Das Landesbüro unterstützt den Wahlvorstand bei der Durchführung der Vorstandswahlen.
§ 2 Benachrichtigung über die Einleitung des Wahlgangs
Spätestens acht Wochen vor der jährlichen Mitgliederversammlung werden die Mitglieder über die Möglichkeit informiert, für den Landesvorstand zu kandidieren. Die Benachrichtigung erfolgt per Email. Mitglieder, von denen keine bekannte Email-Adresse vorliegt, werden per Brief benachrichtigt.
§ 3 Bekanntgabe der Kandidatur
(1) Mitglieder haben drei Wochen Zeit, um ihre Kandidatur bekannt zu geben. Dazu reichen Sie folgende Angaben für eine Kandidatenvorstellung ein: Vorstellung der Person mit Motivation der Kandidatur (maximal 2.000 Zeichen), Angaben zur beruflichen Tätigkeit, Funktionen in Unternehmen, Funktionen in Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, Funktionen in Vereinen/Parteien/Verbänden und Stiftungen, Dauer der Mitgliedschaft und optional ein Digital-Foto.
(2) Diese Angaben werden in einer Kandidatenvorstellung auf der Internetseite des Landesverbandes und in einer Kandidatenvorstellung, die sämtliche wahlberechtigten Mitglieder erhalten, veröffentlicht.
§ 4 Verschickung der Kandidatenvorstellung
Vier Wochen vor der Mitgliederversammlung werden die Kandidatenvorstellungen gemeinsam mit den Briefwahlunterlagen und der Einladung zur Mitgliederversammlung an alle in NRW wohnenden Mitglieder geschickt.
§ 5 Briefwahlunterlagen
Die Briefwahlunterlagen enthalten einen Rückumschlag ans Landesbüro, einen Wahlzettel, einen Wahlumschlag und eine Erklärung, dass der Wahlzettel eigenhändig ausgefüllt wurde.
§ 6 Wahlrecht
Der Landesvorstand wird per Zustimmungswahlrecht gewählt. Jeder Wahlberechtigte kann so viele Stimmen abgeben, wie Kandidaten zur Wahl antreten und jedem Kandidaten maximal eine Stimme geben. Gewählt ist, wer mehr als 50 Prozent der gültigen Stimmen erreicht, die maximal auf einen Kandidaten entfallen können.
§ 7 Wahl und Auszählung auf der Mitgliederversammlung
(1) Briefwahlumschläge müssen spätestens bis 14 Uhr am Tag vor der Landesmitgliederversammlung beim Wahlvorstand eingehen.
(2) Jedes Mitglied, das keinen Gebrauch von der Briefwahl gemacht hat, kann auf der Landesmitgliederversammlung wählen.
(3) Nach Schließung der Wahlurne werden Briefwahl und die auf der Landesmitgliederversammlung ausgefüllten Wahlzettel durch den Wahlvorstand ausgezählt und das Ergebnis bekannt gegeben.