Die Abstimmungshürde
Damit ein Volksentscheid in NRW gültig ist, muss die Mehrheit der Abstimmenden mindestens 15 Prozent aller Stimmberechtigten ausmachen. Gut zwei Millionen der rund 13,4 Millionen Stimmberechtigten in NRW müssten also für ein Volksbegehren stimmen, damit dieses Erfolg hat.
Bei Volksabstimmungen über verfassungsändernde Volksbegehren bedarf es einer Zwei-Drittel-Mehrheit der Abstimmenden und einer Abstimmungsbeteiligung von mindestens 50 Prozent aller Stimmberechtigten. Mindestens 6,6 Millionen NRW-Bürger müssten also an einem Volksentscheid über eine Verfassungsänderung teilnehmen. Zum Vergleich: Die Beteiligung an der letzten Landtagswahl im Mai 2012 lag bei 59,6 Prozent.
Die Beteiligung an Volksentscheiden ist dabei meist niedriger als bei Wahlen. Dies liegt in der Natur der Sache. Während es bei Wahlen immer um eine Entscheidung über die Richtung der Gesamtpolitik in den nächsten Jahren geht, geht es bei einem Volksentscheid immer nur um das "Ja" oder "Nein" zu einer einzigen Sachfrage. Zur Abstimmungsteilnahme ist deshalb meist nur ein Bruchteil der an einer Wahl Teilnehmenden motiviert. Insofern ist zumindest die Hürde für Verfassungsänderungen per Volksbegehren fast unüberwindbar hoch.
Auch bei Wahlen wird eine niedrige Beteiligung zwar bedauert, das Wahlergebnis schließlich aber nicht infrage gestellt. So erhielt die CDU bei der Landtagswahl in Sachsen-Anhalt am 26. März 2006 etwa die Stimmen von nur 16 Prozent aller Wahlberechtigten, trotzdem bezweifelte niemand das Recht der Partei, die Landesregierung zu stellen.
Prinzipiell betrachtet definieren Abstimmungshürden demokratisch zustande gekommene Mehrheiten zu Minderheiten um. Untersuchungsergebnisse etwa der Forschungsstelle Bürgerbeteiligung an der Universität Wuppertal zeigen auf, dass solche Quoren etwa die Beteiligung bei kommunalen Bürgerentscheiden im Vergleich mit Abstimmungen ohne Quorum senken. Grund: Die Gegner eines Bürgerbegehrens setzen auf die Strategien von Ignorieren und Sabotage und mobilisieren ihre Anhänger nicht zur Abstimmungsteilnahme. Gleiches gilt auch für Volksentscheide auf Landesebene.
Negativbeispiel: In Berlin hatten am 3. November 2013 83 Prozent der Wähler für ein Volksbegehren zum Rückkauf der Stadtwerke gestimmt. Weil das Volksbegehren aber nicht die erforderliche Mindestzustimmung von 25 Prozent aller Stimmberechtigten erreicht hatte, wurde diese Mehrheit nicht wirksam. Für das Volksbegehren hatten 595.565 Berliner oder 24,1 Prozent aller Stimmberechtigten votiert. Dagegen nur 121.111 Wähler. Damit ist eine kleine Minderheit durch das Quorum zum Abstimmungssieger bestimmt worden. Die Landesregierung hatte zuvor eine Zusammenlegung des Volksentscheids mit der Bundestagswahl im September 2013 verhindert.
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