Regeln

Die Volksinitiative

Volksinitiativen können darauf gerichtet sein, den Landtag im Rahmen seiner Entscheidungszuständigkeit mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung, z. B. mit einem bestimmten politischen Sachthema oder einem mit Gründen versehenen Gesetzentwurf, zu befassen.

Der Landtag bleibt dabei in seiner Entscheidung frei. Er muss das politische Thema nicht in einem bestimmten Sinne inhaltlich behandeln und braucht ein beantragtes Gesetz nicht zu erlassen. Eine Volksinitiative muss von mindestens 0,5 Prozent aller bei der letzten Landtagswahl Wahlberechtigten (derzeit 65.825 Bürger) unterschrieben werden.

Das Volksbegehren

Volksbegehren können darauf gerichtet sein, Gesetze zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Dem Begehren muss ein ausgearbeiteter und mit Gründen versehener Gesetzentwurf zugrunde liegen. Ein Volksbegehren ist nur auf Gebieten zulässig, die der Gesetzgebungsgewalt des Landes unterliegen. Über Finanzfragen, Abgabengesetze und Besoldungsordnungen ist ein Volksbegehren nicht zulässig.

Ein Volksbegehren muss zuerst mit 3.000 Unterschriften beim Innenministerium beantragt werden. Lässt die Landesregierung das Volksbegehren zu, muss es innerhalb von längstens einem Jahr von mindestens acht Prozent der Stimmberechtigten unterschrieben werden, also von rund 1,1 Millionen Bürgerinnen und Bürgern. Die Eintragung in die Unterschriftenlisten ist in den Rathäusern, aber auch frei etwa an Infoständen und bei Veranstaltungen möglich.

 

Der Volksentscheid

Ein Volksentscheid ist mit einer Wahl vergleichbar, nur dass es hierbei um eine Sachfrage geht und nicht um die Wahl von Parteien. Damit ein Volksentscheid gültig ist, muss die Mehrheit der Abstimmenden mindestens 15 Prozent aller Stimmberechtigten ausmachen.

Bei Volksabstimmungen über verfassungsändernde Volksbegehren bedarf es einer Zwei-Drittel-Mehrheit der Abstimmenden und einer Abstimmungsbeteiligung von mindestens 50 Prozent aller Stimmberechtigten.

Findet ein Antrag auf Verfassungsänderung im Parlament keine Mehrheit, können Landesregierung oder Landtag eine Volksabstimmung über die beabsichtigte Änderung ansetzen. Auch in dem Fall braucht es eine Zwei-Drittel-Mehrheit der Abstimmenden und eine Abstimmungsbeteiligung von mindestens 50 Prozent aller Stimmberechtigten.

Beratung

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