Ausführungsgesetz

III. Volksentscheid

§ 22

(1) Ein Volksentscheid findet statt,

  • wenn einem rechtswirksamen Volksbegehren vom Landtag nicht entsprochen worden ist,
  • wenn die Landesregierung von ihrem Recht (Artikel 68 Abs. 3 und Art. 69 Abs. 3 der Landesverfassung), einen Volksentscheid herbeizuführen, Gebrauch macht,
  • wenn der Landtag von seinem Recht Gebrauch macht, die Zustimmung zu einer begehrten Änderung der Verfassung durch Volksentscheid herbeizuführen (Artikel 69 Abs. 3 der Landesverfassung).
  • (2) Der Landtag hat innerhalb von zwei Monaten seit der Unterbreitung darüber abzustimmen, ob der dem Volksbegehren zugrunde liegende Gesetzentwurf unverändert zum Gesetz erhoben werden soll (Ziff. 1). Fasst der Landtag innerhalb der vorgesehenen Frist keinen Beschluss, so gilt dies als Ablehnung.

     

    § 23

    (1) Die Landesregierung entscheidet im Falle des § 22 Abs. 1 Nr. 1, ob dem Volksbegehren entsprochen ist. Das für das Innere zuständige Ministerium teilt die Entscheidung der Vertrauensperson und nachrichtlich der stellvertretenden Vertrauensperson (§ 7 Abs. 2) mit.

    (2) Den Vertrauenspersonen steht gegen eine Entscheidung, dass dem Begehren entsprochen sei, das Recht zu, durch eine binnen eines Monats nach Zugang der Mitteilung beim für das Innere zuständigen Ministerium anzubringende Beschwerde die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes anzurufen.

     

    § 24

    (1) Gegenstand des Volksentscheids ist,

  • wenn es sich um ein Volksbegehren nach Artikel 68 Abs. 1 der Landesverfassung handelt, das begehrte Gesetz und, falls der Landtag aus Anlass des Begehrens ein abweichendes Gesetz beschlossen hat, die Frage, ob das begehrte an die Stelle des beschlossenen Gesetzes treten soll,
  • ein von der Landesregierung eingebrachtes, vom Landtag jedoch abgelehntes Gesetz (Artikel 68 Abs. 3 der Landesverfassung),
  • Einholung der Zustimmung zu einer durch den Landtag oder die Landesregierung begehrten Änderung der Verfassung.
  • (2) Haben mehrere Volksbegehren nach Artikel 68 der Landesverfassung über denselben Gegenstand dem Landtag vorgelegen und hat der Landtag einem der Begehren entsprochen, so ist für jeden der anderen begehrten Gesetzentwürfe die Frage dem Volksentscheid zu unterbreiten, ob er an die Stelle des vom Landtag auf das erste Begehren beschlossenen Gesetzes treten soll.

     

    § 25

    (1) Die Landesregierung bestimmt den Abstimmungstag und veröffentlicht ihn sowie den Gegenstand des Volksentscheides und den Aufdruck des Stimmzettels im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen. Das für das Innere zuständige Ministerium sorgt für eine ausreichende weitere Veröffentlichung. 3Zwischen der Veröffentlichung des Gegenstandes des Volksentscheides und dem Abstimmungstag muss mindestens eine Frist von einem Monat liegen.

    (2) Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt.

     

    § 26

    Die Stimme lautet nur auf "Ja" oder "Nein".

     

    § 27

    (1) Der Landeswahlausschuss stellt das Gesamtergebnis der Abstimmung fest.

    (2) Bei Gleichheit der Stimmen für die Bejahung und Verneinung einer Frage gilt die Frage als verneint.

     

    § 28

    (1) Das für das Innere zuständige Ministerium veröffentlicht das festgestellte Abstimmungsergebnis unverzüglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen.

    (2) Das Abstimmungsergebnis kann durch Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung einzureichen. Auf die Beschwerde und das Verfahren finden die Vorschriften des Wahlprüfungsgesetzes entsprechende Anwendung.

     

    § 29

    Ein durch Volksentscheid zustandegekommenes Gesetz ist von der Landesregierung unverzüglich auszufertigen und mit dem Hinweis zu verkünden, dass das Gesetz durch Volksentscheid beschlossen worden ist.

     

    § 30

    Die Vorschriften des Landeswahlgesetzes über

  • das Wahlrecht §§ 1 bis 3,
  • das Wählerverzeichnis und die Wahlscheine § 3,
  • die Bildung von Stimmbezirken § 15,
  • den Landeswahlleiter § 9 Abs. 1,
  • die Kreiswahlleiter § 10 Abs. 1 und 2,
  • den Landeswahlausschusses § 9 Abs. 2 und 3,
  • die Kreiswahlausschüsse § 10 Abs. 3 und 4,
  • die Wahlvorstände § 11,
  • die Wahlhandlung und Ermittlung des Wahlergebnisses §§ 26, 28 bis 32,
  • die Nachwahl § 36,
  • die Wiederholungswahl § 37,
  • die Wahlehrenämter § 12
  • finden auf das Verfahren bei Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheiden entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus diesem Gesetz etwas anderes ergibt.

     

    § 31

    (1) Die Kosten der Herstellung der Eintragungslisten für die amtliche Listenauslegung und ihrer Versendung an die Gemeindebehörden und gegebenenfalls die Kosten der Herstellung der Unterschriftsbögen für die parallele freie Unterschriftensammlung sowie die Kosten für den Versand der Eintragungs- und gegebenenfalls freien Unterschriftenlisten an die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter fallen den Antragstellerinnen und Antragstellern zur Last. Diese Kosten sind den Antragstellerinnen und Antragstellern zu erstatten, wenn einem rechtswirksamen Volksbegehren vom Landtag oder durch Volksentscheid entsprochen worden ist.

    (2) Für die übrigen Kosten des amtlichen Eintragungsverfahrens und die Kosten des Abstimmungsverfahrens gelten die Vorschriften des Landeswahlgesetzes §40 entsprechend.

     

    § 31a

    (1) Antragstellerinnen, Antragsteller oder Vertrauenspersonen dürfen im Zusammenhang mit einer Volksinitiative, einem Volksbegehren oder einem Volksentscheid keine Geld- oder Sachspenden annehmen von

    1. Fraktionen und Gruppen der Parlamente, kommunalen Vertretungen und Bezirksvertretungen

    2. Unternehmen, die ganz oder teilweise im Eigentum der öffentlichen Hand stehen oder die von ihr verwaltet oder betrieben werden, sofern die direkte Beteiligung der öffentlichen Hand 25 Prozent übersteigt

    (2) Geldspenden sind von den Vertrauenspersonen gesondert auf einem Konto unter Angabe des Spenders und des gespendeten Betrages zu verwalten. Sachspenden sind in einem schriftlichen Protokoll zu verzeichnen, in dem der Spender, der Gegenstand der Sachspende und der marktübliche Wert ausgewiesen werden.

    (3) Geld- oder Sachspenden im Zusammenhang mit einer Volksinitiative, einem Volksbegehren oder einem Volksentscheid, die in ihrem Gesamtwert die Höhe von 5 000 Euro übersteigen, sind von den jeweiligen Vertrauenspersonen dem für Inneres zuständigen Ministerium unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders und der Gesamthöhe der Spenden unverzüglich anzuzeigen. Für Sachspenden ist der marktübliche Preis maßgebend. Das für Inneres zuständige Ministerium kann bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für eine unvollständige Anzeige anordnen, dass die Vertrauenspersonen Unterlagen über Spenden vorlegen und ihr kontoführendes Geldinstitut ermächtigen, dem für Inneres zuständigen Ministerium Auskunft über die Einzelspenden sowie Name und Anschrift der Spender zu erteilen. Die Anordnung kann im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchgesetzt werden.

    (4) Die Angaben gemäß Absatz 3 Satz 1 und 2 sind von den Vertrauenspersonen unverzüglich im Internet zu veröffentlichen. In der Anzeige an das für Inneres zuständige Ministerium gemäß Absatz 3 Satz 1 ist die Fundstelle der Internet-Veröffentlichung anzugeben.

    (5) Die Vertrauenspersonen versichern an Eides statt, dass sie der Anzeigepflicht gemäß Absatz 3 und der Veröffentlichungspflicht gemäß Absatz 4 vollständig und richtig nachgekommen sind. Die eidesstattliche Versicherung ist abzugeben:

    1. mit dem Antrag auf Behandlung einer Volksinitiative im Landtag (§ 1 Absatz 2) gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags,

    2. zum Zeitpunkt des Ablaufs der Eintragungsfrist für ein Volksbegehren (§ 12 Absatz 6 Satz 1) gegenüber dem für Inneres zuständigen Ministerium,

    3. zum Zeitpunkt der Übersendung von Unterschriften für ein Volksbegehren (§ 18 a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2) gegenüber dem für Inneres zuständigen Ministerium,

    4. fünfzehn Tage vor dem Abstimmungstermin eines Volksentscheids (§ 25 Satz 1) gegenüber dem für Inneres zuständigen Ministerium

     

    § 32

    Personenbezogene Daten, die auf der Grundlage dieses Gesetzes erhoben werden, dürfen nur für die Durchführung der jeweiligen Volksinitiative, des jeweiligen Volksbegehrens oder des jeweiligen Volksentscheides verarbeitet werden. Werden sie für das Verfahren nicht mehr benötigt, sind sie zu vernichten.

     

    § 33

    Das für das Innere zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Landtags Einzelheiten des Verfahrens nach diesem Gesetz zu regeln, insbesondere

    1. zu Form und Inhalt der Unterschriftsbögen für eine Volksinitiative und eine freie Unterschriftensammlung für ein Volksbegehren,

    2. zu Form und Inhalt des Antrages auf Zulassung der amtlichen Listenauslegung und gegebenenfalls parallelen Durchführung der freien Unterschriftensammlung sowie der Eintragungs- und Nachtragslisten und des Eintragungsscheins für ein Volksbegehren,

    3. zur Versagung der Entgegennahme von Eintragungslisten, der Zulassung zur Eintragung oder der Erteilung eines Eintragungsscheins sowie zu Eintragungsstellen und -zeiten für ein Volksbegehren und

    4. hinsichtlich des Volksentscheids zur Bekanntmachung des Abstimmungstages durch die Gemeinden, zur Abstimmung, zur Feststellung und Anfechtung des Abstimmungsergebnisses sowie zur Wiederholung der Abstimmung.

     

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