Glossar zur direkten Demokratie

Erläuterungen zu wichtigen Begriffen der direkten Demokratie finden Sie hier.

Briefabstimmung

Abgabe der Stimme per Brief unabhängig von der Urnenabstimmung. Der Wähler steckt seinen ausgefüllten Wahlzettel zusammen mit der Versicherung der persönlichen Stimmabgabe in einen Umschlag und sendet diesen an die Abstimmungsbehörde oder gibt ihn bei einer zuständigen amtlichen Stelle ab.

Bürger

ist ein Einwohner der Gemeinde, der die Wahlberechtigung, das aktive Wahlrecht, in der Gemeinde besitzt. Wer in mehreren Gemeinden wohnt, kann nur Bürger in der Gemeinde sein, in der er seinen Hauptwohnsitz hat. Neben dem aktiven und passiven Wahlrecht (Wählbarkeit) stehen dem Bürger vor allem im Rahmen der Bürgermitwirkung besondere Rechte zu. Den Bürgern obliegen andererseits auch Pflichten, beispielsweise eine ehrenamtliche Tätigkeit zu übernehmen oder ein Ehrenamt auszuüben. Von den politischen bedeutsamen Bürgerrechten ist rein ideelle Ehrenbürgerrecht zu trennen.

Bürgerbegehren

Erste Verfahrensstufe direkter Demokratie auf kommunaler Ebene. Sammlung von Unterschriften (Freie Sammlung) nach gestaffeltem Unterschriftenquorum

Kassatorisches Bürgerbegehren

Für Begehren gegen Beschlüsse, die nicht der Bekanntmachung bedürfen (Regelfall), ist eine Einreichungsfrist von drei Monaten vorgesehen. Richtet sich ein Bürgerbegehren gegen einen Beschluss des Rates, muss es innerhalb von sechs Wochen beim zuständigen Amt eingereicht werden (Ausnahme).

Initiativ-Bürgerbegehren

Bürgerbegehren, die sich nicht gegen einen Ratsbeschluss richten, sondern einen eigenen Vorschlag initiieren, unterliegen keiner Sammelfrist.

Ratsbegehren

Beschluss des Stadtrates mit 2/3-Mehrheit, den Bürgern einen Gegenstand zur Abstimmung vorzulegen

Bürgerentscheid

Abstimmung der Bürger über eine Sachfrage aufgrund eines Bürgerbegehrens. In Nordrhein-Westfalen gilt für Bürgerentscheide je nach Gemeindegröße ein Zustimmungsquorum von zehn, 15 oder 20 Prozent.

Ratsbürgerentscheid:

Bürgerentscheid aufgrund eines Ratsbeschlusses (Ratsbegehren).

Einwohner

Die Gemeindeordnungen unterteilen die Gemeindebevölkerung in Einwohner und Bürger. Einwohner ist, wer in der Gemeinde seinen Wohnsitz hat. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn eine natürliche Person eine Wohnung in der Gemeinde innehat. Wer in mehreren Gemeinden Wohnungen unterhält und selbst benutzt, kann Einwohner mehrerer Gemeinden sein. Auf die Staatsangehörigkeit kommt es nicht an, so dass auch Ausländer oder Staatenlose, die in der Gemeinde wohnen, Einwohner sind.

Die Einwohner einer Gemeinde besitzen bestimmte Rechte, ihnen obliegen auch gewisse Pflichten. Zu ihren Rechten zählen der Zulassungsanspruch zu den öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde, das Beschwerderecht (Petitionsrecht), das Recht auf Unterrichtung über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Gemeinde, ein Recht auf Beratung bei der Einleitung von Verwaltungsverfahren etc.

Frist (auch: Sammelfrist), Verfristung

Zeitraum, in dem die erforderlichen Unterschriften für ein Bürger- oder Volksbegehren gesammelt werden müssen. Werden die Unterschriften nicht rechtzeitig eingereicht, spricht man von einem verfristeten Begehren.

Kostendeckungsvorschlag

Wenn durch das im Bürgerbegehren formulierte Vorhaben zusätzliche Kosten für die Kommune entstehen, muss das Begehren in vielen Bundesländern einen durchführbaren und im Einklang mit dem Gesetz stehenden Vorschlag zur Deckung dieser Kosten enthalten.

Kostenschätzung

Eine Kostenschätzung ist notwendig, wenn eine vorgeschlagene Maßnahme entweder geplante Einsparungen verhindert oder erhöhte Ausgaben zur Folge hat. Die Kostenschätzung wird von der Verwaltung der Stadt oder Gemeinde übernommen und von den Initiatoren der Bürgerbegehren auf deren Unterschriftenliste übernommen bzw. bei einem Ratsbürgerentscheid den Stimmberechtigten über die Abstimmungsinformation mitgeteilt. Sie ist für Bürgerbegehren kein Zulässigkeitskriterium, sondern dient lediglich der Information der Unterzeichner.

Themenausschlusskatalog

Themen, die nicht Inhalt eines zulässigen Bürgerbegehrens sein dürfen, sind im Themenausschlusskatalog enthalten. Aufgeführt sind hier etwa die Haushaltssatzung, Planfeststellungsverfahren oder die Bauleitplanung.

Quorum

Unterschriftenquorum

Das Unterschriftenquorum legt fest, wie viele Unterschriften für einen Einwohnerantrag bzw. ein kommunales Bürgerbegehren, oder, auf der Landesebene, für eine Volksinitiative, einen Antrag auf Volksbegehren, ein Volksbegehren gesammelt werden müssen, damit das jeweilige Anliegen im Rat oder Landtag behandelt wird.

Beteiligungsquorum

Das Beteiligungsquorum legt fest, wie viel Prozent der zur Stimmabgabe Berechtigten sich beteiligen müssen, damit der Volks- bzw. Bürgerentscheid gültig ist.

Zustimmungsquorum

Das Zustimmungsquorum legt fest, wie viel Prozent der zur Stimmabgabe Berechtigten einer Abstimmungsvorlage zustimmen müssen, damit der Volks- bzw. Bürgerentscheid gültig ist.

Unterschriftensammlung

Freie Sammlung

Unterschriften für Volks- oder Bürgerbegehren dürfen von Unterstützern des Begehrens in der Öffentlichkeit gesammelt werden. Zum Unterschreiben muss keine amtliche Eintragungsstelle aufgesucht werden.

Amtseintragung

Unterstützer können ein Volksbegehren nur im Bürgerbüro, beim Einwohnermeldeamt o.ä. unterzeichnen.

Zulässigkeit / Unzulässigkeit

Vor der inhaltlichen Debatte über ein Bürgerbegehren beschließt der Rat die formale Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens anhand der in § 26, Abs. 2 - 5 GO NRW festgelegten Kriterien. Beschließt der Rat die Unzulässigkeit , ist keine inhaltliche Debatte vorgesehen. Ein Bürgerentscheid folgt dann nicht. Gegen einen Unzulässigkeitsbeschluss ist seitens der Initiatoren des Bürgerbegehrens Klage möglich.