Heiligenhaus

Bürgerbegehren für Abschaffung der Beigeordnetenstellen

Träger: Bürgerinitiative

 

Status: Bürgerbegehren nicht eingereicht

 

Aktuelles/Ergebnis: In Heiligenhaus gab es 2016 eine Debatte über die Zukunft der Beigeordneten der Stadt. CDU, SPD und FDP strebten die Beibehaltung der Beigeordnetenebene an. Der Vorteil von Beigeordneten ist nach Meinung der Fraktionen die direkte Verantwortlichkeit der Beigeordneten gegenüber dem Rat und einer besseren Aufstellung der Verwaltung. Sie befürchteten, dass Quantität und Qualität der Verwaltungsarbeit ohne Beigeordnete leiden könnten und der Bürgermeister zum überlasteten Alleinherrscher würde, ohne das wirklich Einsparungen zu erwarten wären, weil an anderer Stelle dafür Mitarbeiter eingestellt werden müssten.

 

Gemäß § 12 der Hauptsatzung der Stadt Heiligenhaus ist die Wahl von zwei Beigeordneten vorgesehen, wovon einer zum Allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters bestellt wird und die Amtsbezeichnung "Erster Beigeordneter" führt. Die Stelle des Ersten Beigeordneten war seinerzeit besetzt, wurde aber im Jahr 2017 vakant. Die Stelle des Technischen Beigeordneten war durch den Weggang des bisherigen Stelleninhabers seit dem 1. August 2016 unbesetzt.

 

Die Initiatoren des Bürgerbegehrens kritisierten, dass die Stelle des Technischen Beigeordneten trotz defizitärer Haushaltslage und nicht ausgeglichener Jahresabschlüsse in den Jahren 2013 und 2014 wiederbesetzt werden soll. Die Nichtbesetzung der Stelle des Technischen Beigeordneten und die zukünftige nach Ablauf der Amtszeit oder Ausscheiden aus dem Amt wegfallende Stelle des 1. Beigeordneten werde hingegen zu jährlichen Einsparungen im Haushalt von etwa 400.0000 Euro plus der einmaligen Pensionsrückstellungen von etwa 600.000 Euro führen. Dies bedeute bei einer Amtszeit von acht Jahren etwa 3,8 Millionen Euro weniger Ausgaben.

 

Da die Beigeordnetenebene über der für einen effektiven Verwaltungsablauf völlig ausreichenden Fachbereichsebene liege, sei ein zusätzlicher Bürokratieaufwand und eine Aufblähung der Verwaltung die Folge. Effektivität und Effizienz sähen anders aus. Andere auch größere Städte machten Heiligenhaus vor, wie man ohne Beigeordnete auskomme. Das Bürgerbegehren ziele deshalb darauf ab, dass diese freiwillige Ausgabe den städtischen Haushalt nicht weiter belaste und die Beigeordnetenstellen abgeschafft würden.

 

Heiligenhaus sei mit anderen Städten nicht vergleichbar, meinten Kritiker des Bürgerbegehrens. In Heiligenhaus sei die Führungsebene unterhalb der Beigeordneten 2009 abgeschafft worden, fünf Stellen seien eingespart worden. Im Fall einer „Rolle rückwärts“ sei mit Mehrkosten von etwa 380.000 Euro zu rechnen. Anstelle der zwei Beigeordneten müssten dann mehrere neue Fachbereichsleiter eingestellt werden. Diese müssten dann Führungsaufgaben übernehmen und würden so in eine höhere Besoldungsgruppe rutschen. Die Initiatoren des Bürgerbegehrens rechneten bei den Beigeordneten außerdem Kosten für Sekretärinnen und Pensionsansprüche hinzu, die ebenfalls nicht so einfach eingespart werden könnten.

 

Das Bürgerbegehren wurde am 10. Dezember 2016 bei der Stadt angemeldet. Die Unterschriftensammlung hatte am 2. Februar 2017 begonnen. Das Begehren wurde jedoch nicht eingereicht.

 

Info:Bürgerbegehren Heiligenhaus

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Bürgerbegehren für Umbau der Hauptstraße in Fußgängerzone

Träger: Wählergemeinschaft WAHL

 

Status: Bürgerbegehren unzulässig

 

Aktuelles/Ergebnis: Ab dem 1. Januar 2011 wird die Heiligenhauser Hauptstraße zwischen der Industriestraße in der Oberstadt und der Gohrstraße in der Unterstadt ins Eigentum der Stadt übergehen. Sie hat dann nicht mehr den Status einer Bundesstraße und kann frei überplant werden.

 

Nach Meinung der Wählergemeinschaft „Wahl Alternative Heiligenhauser Liste“ (WAHL) ist nach Fertigstellung der Entflechtungsstraße Ende 2010 die Verkehrsführung optisch so angelegt, dass ein Befahren der Hauptstraße nicht mehr sinnvoll erscheint. Nach Fertigstellung der A 44 sollte auch der Südring in beiden Richtungen befahren werden, was die Hauptstraße als Autoverkehrsader völlig überflüssig mache.

 

Der Rückbau der Hauptstraße sei eine Maßnahme, welche das Stadtbild für die Zukunft gravierend beeinflussen werde. Die Stadtverwaltung will die Bürger über eine Planungswerkstatt in den Prozess mit einbeziehen. Die WAHL kritisierte, dass die Bürger bei diesem Vorgehen allerdings nicht selber über die Angelegenheit entscheiden könnten. Sie hatte deshalb ein Bürgerbegehren für den Umbau der Hauptstraße „von Kirche zu Kirche“ in eine Fußgängerzone gestartet. Die An- und Durchfahrt sollte nur noch für Anlieger möglich, Lieferverkehr nur noch zu festgelegten Zeiten erlaubt sein.

 

Die Unterschriftensammlung für das Bürgerbegehren hatte am 6. Juni 2010 begonnen. Bis zum 6. Dezember 2010 hatten die Initiatoren 1.671 gültige Unterschriften hierfür an die Stadt übergeben.

 

Der Stadtrat hatte das Bürgerbegehren am 8. Dezember 2010 für unzulässig erklärt. Begründung: Dessen Fragestellung ziele auf die Umwandlung der Hauptstraße in eine Fußgängerzone ab. Wie diese Umwandlung umgesetzt werden soll, bleibe aber offen und werde auch in der Begründung des Bürgerbegehrens nicht weiter konkretisiert. Es mangele also an der "ausreichenden Bestimmtheit" der Fragestellung. Außerdem sei das Bürgerbegehren zu spät eingereicht worden. Die Grundsatzentscheidung, auf die es Bezug nehme, sei bereits im September 2006 mit der Zustimmung zum Innenstadtkonzept im zuständigen Fachausschuss gefallen. Seinerzeit war der "Erhalt der Befahrbarkeit der Hauptstraße" festgeschrieben worden. Ein "kassierendes" Bürgerbegehren muss aber binnen drei Monaten nach dem Ausschuss-Beschluss eingereicht werden. Außerdem sei das Bürgerbegehren unzulässig, weil es eine Angelegenheit berühre, für die ein Planfeststellungsverfahren oder ein förmliches Verwaltungsverfahren notwendig ist. Bürgerbegehren zu solchen Angelegenheiten lässt die nordrhein-westfälische Gemeindeordnung aber nicht zu.

 

Gegen den Ratsbeschluss hatten die Initiatoren des Bürgerbegehrens am 10. Januar 2011 Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf Klage eingereicht. In der Verhandlung am 18. Oktober 2011 machten die Richter deutlich, dass der Antrag auf ein Bürgerbegehren nur deshalb chancenlos sei, weil die Hauptstraße als Bundesstraße nicht Eigentum der Stadt sei. Ein Bürgerbegehren könne sich aber ausschließlich auf Angelegenheiten der Gemeinde beziehen. Die Unzulässigkeitsbegründung des Rates verwarf das Gericht hingegen. Aufgrund der richterlichen Einschätzung wurde die Klage zurück gezogen.

 

Kontakt:Stefan Okon

Aktuelles

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