Warstein

Bürgerbegehren gegen Kalksteinabbau

Träger: Bürgerinitiative

 

Status: Bürgerbegehren unzulässig

 

Aktuelles/Ergebnis: In Warstein betreiben verschiedene Unternehmen auf einer Gesamtfläche von rund 40 Hektar den Abbau von Kalkstein. Eine Bürgerinitiative befürchtete hierdurch negative Folgen für die Trinkwasserqualität. Sie hatte ein Bürgerbegehren initiiert, das die Kündigung aller Pachtverträge für die Flächen zum Ziel hat, die für den Kalksteinabbau genutzt oder erschlossen werden.

 

Der Kalksteinabbau im Wasserschutzgebiet Warsteiner Massenkalk beeinflusst die natürlichen Eigenschaften und die Fließwege des Grundwassers, so die Bürgerinitiative. Über das durch den Steinabbau freigelegte Grundwasser bestehe die Gefahr einer Eintragung von Infektionen in das Trinkwasser. Die Grundwasserkluftleiter würden durch den Kalksteinabbau unwiderruflich zerstört. Es bestehe die Gefahr, dass der Grundwasserspiegel absinke. Die Trinkwassergewinnung sei hierdurch gefährdet.

 

Die Unterschriftensammlung für das Bürgerbegehren hatte am 13. August 2010 begonnen. Am 7. März 2012 hatte die Initiative 1.838 gültige Unterschriften hierfür bei der Stadt eingereicht.

 

Der Stadtrat hat das Bürgerbegehren am 4. Juli 2012 für unzulässig erklärt. Begründung: 54 Unterschriftenlisten seien mit den 212 anderen Listen nicht identisch, weil ein Satz fehle. In Frage gestellt wird, ob es sich bei der Kündigung aller Pachtverträge um eine einzige Angelegenheit im Sinne des § 26, Absatz 1 der Gemeindeordnung handelt. Jeder Pachtvertrag sei vielmehr eine eigene Angelegenheit. Zu wenig Klarheit gebe der Begriff Steinindustrie. Eine einheitliche Steinindustrie in Warstein gebe es nicht. In den Verträgen gebe es zudem eine Vielzahl von Regelungen, die über reine Pachtangelegenheiten hinaus gingen. Der Entscheidungsgegenstand sei deshalb nicht eindeutig umschrieben. Auch werde in der Begründung der Eindruck erweckt, dass durch die Kündigung die „befürchtete Grundwasserschädigung“ verhindert werden könne. Dies treffe aber so nicht zu. Der Hinweis, dass bei Ausfall der Pacht die Stadtwerke und das Lörmecke-Wasserwerk die Flächen zum gleichen Preis anpachten, sei falsch. Dafür könne die Stadt nicht sorgen, weil sie über die Lörmecke-Wasserwerke keine Entscheidungsbefugnis habe.

 

Die Vertretungsberechtigten haben gegen den Unzulässigkeitsbeschluss am 17. August Klage beim Verwaltungsgericht Arnsberg eingereicht. Entgegen der Auffassung des Rates könne der Begriff "Steinindustrie" einem eindeutig abgrenzbaren Personenkreis zugeordnet werden, was sich schon aus dem Antrag selbst ergebe. Es gehe schließlich um alle Pachtverträge über städtische Eigentumsflächen, die zur Nutzung und/oder Erschließung der Steinindustrie zur Verfügung gestellt worden seien. Zurückgewiesen wird auch die Auffassung, dass es dem Bürgerbegehren an der erforderlichen Klarheit mangele. Das werde in der Ablehnung nicht näher konkretisiert. Vielmehr ergebe sich eindeutig aus dem Wortlaut des Antrags, was unter Nutzung und/oder Erschließung der Steinindustrie zu verstehen sei.

 

Außerdem wird in der Klage der Ansicht widersprochen, dass die Formulierung „Pachtverträge“ soweit gefasst sei, dass sämtliche Vertragsgestaltungen, die eine Grundstücksüberlassung zum Inhalt hätten, mit umfasst sein könnten. Das sei falsch, die Formulierung reiche vollkommen aus und der Begriff Pachtverträge sei hinreichend bestimmt. Dass die Stadt die Begründung zurückweist, wird mit der Klage ebenfalls in Frage gestellt. Während die Stadt bemängele, Fragestellung und Begründung des Bürgerbegehrens seien nicht deckungsgleich und den Bürgern sei unklar, worüber abgestimmt werden solle, sehen die Vertreter des Bürgerbegehrens diese Deutlichkeit sehr wohl, zumal hinsichtlich des Begründungserfordernisses die Rechtsprechung keine hohen Anforderungen stelle.

 

Kontakt:Ewald Risse

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