Pressemitteilung

Bürgerbegehren rettet Beigeordneten nicht

Grevener Rat erklärt Initiative gegen Stellenstreichung für unzulässig

Der Rat der Stadt Greven hat am Mittwoch ein Bürgerbegehren gegen die Streichung der Stelle eines Technischen Beigeordneten für unzulässig erklärt. Die Gemeindevertreter verwarfen damit eine von 2.900 Grevenern unterzeichnete Initiative für die Weiterbeschäftigung des Beigeordneten Rolf Leroy. Begründet wurde die Unzulässigkeitserklärung damit, dass sich das Begehren mit einer Frage der inneren Organisation der Verwaltung befasse. Bürgerbegehren hierzu sind nach Auskunft der Initiative "Mehr Demokratie" in Nordrhein-Westfalen nicht erlaubt.

 

Der Grevener Rat hatte im Juni mit den Stimmen von CDU, Grünen und fraktionslosen Ratsmitgliedern die Streichung der Stelle des Technischen Beigeordneten zum 1. Januar 2009 beschlossen. Die Ratsmehrheit hatte ihren Beschluss mit Argumenten der Kosteneinsparung und Verwaltungsverschlankung begründet.

 

FDP, SPD und Freie Wähler glauben, dass das Argument der Kostenersparnis eine "Milchmädchenrechnung" ist. Da die Aufgaben des Technischen Beigeordneten nicht einfach fortfielen, ergäben sich durch die dann notwendige externe Beauftragung von Experten zusätzliche Kosten. Die Stadt müsse jahrelang Pensionslasten von ca 45.000 Euro für den von der Stellenstreichung betroffenen Beigeordneten Rolf Leroy übernehmen. In Wirklichkeit sei die Kostenersparnis nur vorgeschoben. Damit sollten die wirklichen Beweggründe, etwa die Umstrittenheit von Leroy, nicht genannt werden. Tatsächliches Ziel der Stellenstreichung ist nach Auffassung der Initiatoren des Bürgerbegehrens die Schwächung von Bürgermeister Peter Vennemeyer (SPD).

 

Leroy waren von seinen Kritikern ein Mangel an sozialer Kompetenz, Führungsstärke und Integrationsfähigkeit vorgeworfen worden. Er hatte die Stelle des Technischen Beigeordneten mehr als 20 Jahre lang inne.

 

Die Initiatoren des Bürgerbegehrens wollen gegen die Unzulässigkeitserklärung des Rates nun beim Verwaltungsgericht Münster klagen. Sie schöpfen Hoffnung aus der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, laut der Bürgerbegehren zur Einrichtung oder Streichung von Beigeordnetenstellen zulässig sind. Das Oberverwaltungsgericht Münster hatte dies 2006 in einem Urteil allerdings verneint.

 

Mehr Informationen: <link>Bürgerbegehren Technischer Beigeordneter

 

Pressesprecher


Jens Mindermann
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