Pressemitteilung

"An Realität und Rechtsprechung vorbei"

Initiative kritisiert Ratsentscheidung zu Bürgerbegehren in Leichlingen

Der Rat der Stadt Leichlingen hat am Donnerstag ein von mehr als 2.000 Bürgern unterzeichnetes Bürgerbegehren gegen den geplanten Verkauf des Stadtparks für unzulässig erklärt. Die Initiative „Mehr Demokratie“ kritisiert die Unzulässigkeitsbegründung als „an Realität und Rechtsprechung vorbei formuliert.“ Bürgermeister Ernst Müller (SPD) will gestützt auf eine Ratsmehrheit den Bau eines Einkaufszentrums auf dem Parkgrundstück genehmigen.

 

Die von der Stadt beauftragten Gutachter der Kölner Kanzlei Lenz und Johlen halten das Bürgerbegehren wegen einer „unklaren“ Fragestellung für nicht abstimmungsfähig. Mit der Frage "Soll das Grundstück des neuen Stadtparks im alleinigen Eigentum und Besitz der Stadt Leichlingen bleiben?" sei nicht hinreichend konkretisiert worden, was mit "neuer Stadtpark" gemeint ist. Man könne nicht voraussetzen, dass jeder Bürger genau wisse, welcher der "neue" und welcher der "alte" Stadtpark sei. „In Leichlingen weiß jedes Kind, was der alte und was der neue Stadtpark ist, unklar ist hier also gar nichts“, kommentierte Alexander Slonka, Landesgeschäftsführer von Mehr Demokratie, die Auffassung der Gutachter.

 

Die Kanzlei wirft den Initiatoren des Bürgerbegehrens außerdem vor, dass das Begehren gar nicht auf die Eigentumsverhältnisse abziele, sondern auf die weitere Nutzung des Grundstücks als Park. Dieses eigentliche Ziel behindere den Vollzug des Bebauungsplans "Wuppertreppe/Stadtkern". Bürgerbegehren zur Aufhebung von Bauleitplänen seien aber nicht erlaubt. „Die Rechtslage ist hier seit einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts zu einem Bürgerbegehren in Düsseldorf vor drei Jahren geklärt. Bürgerbegehren gegen den Verkauf von zur Bebauung vorgesehenen Grundstücken sind zulässig“, erläuterte Slonka die Kritik seines Vereins an diesem Punkt der Begründung. Damit sei auch ein vom Rat gestern verworfener Ratsbürgerentscheid etwa über den Verkauf des Parkgrundstücks möglich.

 

Der Rat hat das Bürgerbegehren außerdem für unzulässig erklärt, weil es darin nur um den Erhalt der bisherigen Situation gehe, wofür es keines Beschlusses bedürfe. „Auch das ist falsch, denn es geht darum, die Entscheidung für den Parkverkauf zu verhindern“, so Slonka. Ähnlich formulierte Bürgerbegehren seien andernorts zulässig gewesen. Auch der Vorwurf der Unterzeichner-Täuschung durch den Begründungstext ziehe nicht, weil pointierte Zuspitzungen zulässig seien. Einzig tragfähiger Unzulässigkeitsgrund ist laut Mehr Demokratie der fehlende Kostendeckungsvorschlag. „Die Folgekosten dieses Bürgerbegehrens näher zu beziffern, wäre in diesem Fall aber nahezu unmöglich gewesen“, meint der Mehr Demokratie-Geschäftsführer.

 

Weil diese Anforderung an Bürgerbegehren in Nordrhein-Westfalen deren Hauptunzulässigkeitsgrund ist, hat die rot-grüne Landesregierung hier eine Entschärfung angekündigt. In Zukunft soll der Kostendeckungsvorschlag für Bürgerbegehren kein Unzulässigkeitsgrund mehr sein. Slonka: „Der Fall Leichlingen beweist erneut die Notwendigkeit einer umfassenden Bürgerentscheid-Reform.“

 

Mehr Informationen:

<link>Bürgerbegehren gegen Stadtpark-Verkauf in Leichlingen

<link>Faire Bürgerentscheide: Was wir wollen

Pressesprecher


Jens Mindermann
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