Voerde
Bürgerbegehren für Erhalt der Friedrichsfelder Sportanlagen
Träger: Aktionsbündnis "Pro Wald Voerde"
Status: Bürgerbegehren unzulässig
Aktuelles/Ergebnis: Der Rat der Stadt Voerde hat am 28. September 2010 entschieden, einen Teil der Sportstätten der Friedrichsfelder Sportanlagen auf das ehemalige Babcock-Gelände zu verlegen. Begründet wurde der Beschluss mit niedrigeren Energie- und Betriebskosten für die neue Anlage. In Friedrichsfeld könnten neue Wohnbauflächen geschaffen werden. Die Stadt könne durch die Sportstätten-Verlagerung eine Attraktivitätssteigerung erfahren, die helfe, junge Familien in die Stadt zu locken und so dem demographischen Wandel entgegen zu wirken. Die Errichtung neuer Anlagen am neuen Standort koste etwa gleich viel wie die Sanierung der Altanlagen.
Das „Aktionsbündnis Pro Wald Voerde“ hatte gegen den Verlegungsbeschluss ein Bürgerbegehren gestartet. Ziel ist der Erhalt des 90.000 Quadratmeter großen Waldes auf dem Babcock-Gelände. Voerde habe schon jetzt einen geringen Waldanteil von nicht einmal 8 Prozent der Gesamtfläche. Es gebe in der Bevölkerung eine starke emotionale Bindung an die Standorte Am Tannenbusch und Heidestraße, so die Initiatoren des Bürgerbegehrens. Diese Standorte sei positive in das Wohnumfeld integriert, hierdurch gebe es eine hohe soziale Akzeptanz. Die Friedrichsfelder Anlagen seien gut erreichbar auch für Nutzer aus Schulen und Kindergärten. Der Erhalt der Anlagen habe einen positiven Effekt auf Klima und Landschaftsschutz für Friedrichsfeld und ganz Voerde. Bei einer Verlagerung gebe es nur geringe Synergien bei Betriebs- und Unterhaltungskosten.
Die Unterschriftensammlung für das Bürgerbegehren hatte am 3. November 2010 begonnen. Bis zum 28. Dezember 2010 hatte das Aktionsbündnis hierfür 2.685 gültige Unterschriften an die Stadt übergeben.
Der Rat hat das Bürgerbegehren am 26. Januar 2011 für unzulässig erklärt. Begründung: Die Zielsetzung des Bürgerbegehrens sei nicht eindeutig. Während die Fragestellung sich lediglich darauf beziehe, dass die Sportanlagen am aktuellen Standort verbleiben sollen, habe der Kostendeckungsvorschlag darüber hinaus auch die Kosten der notwendigen Sanierung zum Gegenstand. Damit werde nicht hinreichend klar, ob lediglich über den Verbleib der Sportanlagen am bisherigen Standort oder aber auch über deren Sanierung entschieden werden soll.
Der Kostendeckungsvorschlag des Bürgerbegehrens sei nicht umsetzbar, weil das Aktionsbündnis dafür die Erlöse heran ziehe, die in Zukunft aus der Vermarktung von Flächen als Wohnbauland entstehen könnten. Das dafür vorausgesetzte Baurecht bestehe allerdings noch gar nicht. Gegenwärtig seien die Grundstücke als landwirtschaftliche Flächen zu bewerten, was einen möglichen Verkaufserlös von insgesamt knapp 320.000 Euro bedeute. Auch die Hinzunahme der Sportförderpauschale, die das Aktionsbündnis in seinen Deckungsvorschlag mit einrechnet, hebe die Summe nicht auf die benötigten 1,5 Millionen Euro.
Am 28. Februar 2011 hatten die Initiatoren des Bürgerbegehren beim Verwaltungsgericht Düsseldorf Klage gegen den Beschluss über die Unzulässigkeit ihres Begehrens eingereicht. In der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht am 18. Oktober machten die Richter deutlich, dass die Kläger keine Erfolgsaussichten für ihre Klage hätten. Das Gericht argumentierte, dass in der Fragestellung nicht deutlich geworden sei, worüber man entscheide. Der Hinweis in der Überschrift , dass das Bürgerbegehren "in Verbindung mit einer Sanierung der Sportanlagen am Tannenbusch und Heidestraße" erfolgen soll, reiche nicht aus. Dem Bürger müsse deutlich gemacht werden, dass es etwas kostet. Den Einwand der Kläger, dass durch den Kostendeckungsvorschlag dieses ja bestätigt werde und bereits seit dem Jahre 2005 der Sanierungsbedarf öffentlich diskutiert wurde, hat das Gericht nicht gelten lassen.
Auch hat das Gericht entschieden, dass bereits mit Einbringung der Machbarkeitsstudie im Jahre 2008 und dem Mehrheitsbeschluss darüber, bereits ein Grundsatzbeschluss zur Verlagerung vorgelegen hat. Den Beschluss vom September 2010 sieht die Kammer lediglich als Verdichtung der Entscheidung an, der keine neue Frist ausgelöst habe. Somit habe aus rechtlicher Sicht das Bürgerbegehren die 3-monatige Frist überschritten. Der Hinweis, dass die Drucksache 140 von September 2010 die Überschrift ‚Grundsatzentscheidung’ trägt, war für die Kammer nicht relevant. Beim Kostendeckungsvorschlag, der den Verkauf von städtischen Grundstücken als Bauland vorschlägt, hat die Kammer erhebliche Zweifel angemeldet, da die zeitliche Perspektive nicht deutlich sei.
Die Klage wurde aufgrund dieser Einschätzung des Gerichts zurück gezogen.
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