Der Ratsbürgerentscheid

Mit Hilfe eines Ratsbegehrens können die Gemeindevertretungen eine Abstimmung aller Bürger - den Ratsbürgerentscheid - herbei führen. Für den Rat gibt es vier Gründe, ein Begehren zu initiieren:
1. weil sich der Rat in einer wichtigen kommunalpolitischen Entscheidung nicht einig war
2. aufgrund der Auffassung, dass dies die Legitimität einer Entscheidung erhöht oder
3. um das Anliegen eines nicht eingereichten oder unzulässigen Bürgerbegehrens aufzugreifen
4. als Alternativfrage zu einem zur Abstimmung kommenden Bürgerbegehren
Wie bei durch Bürgerbegehren initiierten Bürgerentscheiden ist das Erreichen eines gewissen Zustimmungsquorums notwendig. In NRW müssen derzeit je nach Gemeindegröße zwischen zehn und 20 Prozent aller Stimmberechtigten ein Bürgerbegehren mit ihrer Stimme unterstützen, damit der Bürgerentscheid gültig ist. Bei einem Ratsbürgerentscheid müssen die Stimmen für oder gegen ein Ratsbegehren deshalb ebenfalls zehn, 15 oder 20 Prozent aller Stimmberechtigten ausmachen. Wird dieses Quorum nicht erreicht, entscheidet wieder der Rat.
In vier Bundesländern (Hamburg, Niedersachsen, Saarland und Thüringen) kann der Rat bislang keinen Ratsbürgerentscheid initiieren, in Brandenburg und Hessen nur über den Zusammenschluss mit einer anderen Gemeinde. Die übrigen neun Bundesländer verlangen zumeist eine Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder (Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, NRW, Sachsen-Anhalt, Schleswig- Holstein), in Sachsen nur zwei Drittel der Anwesenden, in Mecklenburg-Vorpommern nur die Mehrheit der Mitglieder und in Bayern und Rheinland-Pfalz lediglich eine Mehrheit der Anwesenden.
Mehr Demokratie hält Ratsbegehren für ein sinnvolles Instrument zur Einschaltung der Bürgerschaft in bedeutsamen und kontrovers gebliebenen Fragen und schließt sich in diesem Punkt der bayerischen Regelung an.
Beratung
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Praxis
Die ersten Ratsbürgerentscheide in NRW fanden statt in
Satzungsempfehlung
Für faire Bürgerentscheide in Ihrer Stadt: Die besten Spielregeln in unserer Satzungsempfehlung (pdf)


