Heiligenhaus
Bürgerbegehren für Umbau der Hauptstraße in Fußgängerzone
Träger: Wählergemeinschaft WAHL
Status: Bürgerbegehren unzulässig
Aktuelles/Ergebnis: Ab dem 1. Januar 2011 wird die Heiligenhauser Hauptstraße zwischen der Industriestraße in der Oberstadt und der Gohrstraße in der Unterstadt ins Eigentum der Stadt übergehen. Sie hat dann nicht mehr den Status einer Bundesstraße und kann frei überplant werden.
Nach Meinung der Wählergemeinschaft „Wahl Alternative Heiligenhauser Liste“ (WAHL) ist nach Fertigstellung der Entflechtungsstraße Ende 2010 die Verkehrsführung optisch so angelegt, dass ein Befahren der Hauptstraße nicht mehr sinnvoll erscheint. Nach Fertigstellung der A 44 sollte auch der Südring in beiden Richtungen befahren werden, was die Hauptstraße als Autoverkehrsader völlig überflüssig mache.
Der Rückbau der Hauptstraße sei eine Maßnahme, welche das Stadtbild für die Zukunft gravierend beeinflussen werde. Die Stadtverwaltung will die Bürger über eine Planungswerkstatt in den Prozess mit einbeziehen. Die WAHL kritisierte, dass die Bürger bei diesem Vorgehen allerdings nicht selber über die Angelegenheit entscheiden könnten. Sie hatte deshalb ein Bürgerbegehren für den Umbau der Hauptstraße „von Kirche zu Kirche“ in eine Fußgängerzone gestartet. Die An- und Durchfahrt sollte nur noch für Anlieger möglich, Lieferverkehr nur noch zu festgelegten Zeiten erlaubt sein.
Die Unterschriftensammlung für das Bürgerbegehren hatte am 6. Juni 2010 begonnen. Bis zum 6. Dezember 2010 hatten die Initiatoren 1.671 gültige Unterschriften hierfür an die Stadt übergeben.
Der Stadtrat hatte das Bürgerbegehren am 8. Dezember 2010 für unzulässig erklärt. Begründung: Dessen Fragestellung ziele auf die Umwandlung der Hauptstraße in eine Fußgängerzone ab. Wie diese Umwandlung umgesetzt werden soll, bleibe aber offen und werde auch in der Begründung des Bürgerbegehrens nicht weiter konkretisiert. Es mangele also an der "ausreichenden Bestimmtheit" der Fragestellung. Außerdem sei das Bürgerbegehren zu spät eingereicht worden. Die Grundsatzentscheidung, auf die es Bezug nehme, sei bereits im September 2006 mit der Zustimmung zum Innenstadtkonzept im zuständigen Fachausschuss gefallen. Seinerzeit war der "Erhalt der Befahrbarkeit der Hauptstraße" festgeschrieben worden. Ein "kassierendes" Bürgerbegehren muss aber binnen drei Monaten nach dem Ausschuss-Beschluss eingereicht werden. Außerdem sei das Bürgerbegehren unzulässig, weil es eine Angelegenheit berühre, für die ein Planfeststellungsverfahren oder ein förmliches Verwaltungsverfahren notwendig ist. Bürgerbegehren zu solchen Angelegenheiten lässt die nordrhein-westfälische Gemeindeordnung aber nicht zu.
Gegen den Ratsbeschluss hatten die Initiatoren des Bürgerbegehrens am 10. Januar 2011 Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf Klage eingereicht. In der Verhandlung am 18. Oktober 2011 machten die Richter deutlich, dass der Antrag auf ein Bürgerbegehren nur deshalb chancenlos sei, weil die Hauptstraße als Bundesstraße nicht Eigentum der Stadt sei. Ein Bürgerbegehren könne sich aber ausschließlich auf Angelegenheiten der Gemeinde beziehen. Die Unzulässigkeitsbegründung des Rates verwarf das Gericht hingegen. Aufgrund der richterlichen Einschätzung wurde die Klage zurück gezogen.
Info: WAHL Heiligenhaus
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