Frist frisst Bürgerbegehren

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Nach einem Ratsbeschluss haben die Bürger in der Regel nur drei Monate Zeit, gegen diesen mit einem Begehren vorzugehen. Die Initiatoren eines Bürgerbegehrens sollten aber so lange Unterschriften sammeln können, wie in der Sache noch keine unveränderlichen Fakten geschaffen worden sind. Schließlich können auch Räte noch nicht umgesetzte Beschlüsse jederzeit wieder aufheben. Vorbild ist hier Bayern: Dort gibt es für Bürgerbegehren keinerlei Sammelfrist.

 

Der Aspekt der Sammelfrist ist im Hinblick auf die direkte Demokratie von großer Bedeutung. Generell kann festgestellt werden, dass die direkte Demokratie von Verfahren profitiert, die auf lange Zeiträume hin angelegt sind. "Gestreckte" Verfahren bieten zum Beispiel mehr Chancen auf eine ausreichende Diskussion um die besten Ideen und fördern so die Meinungsbildungsprozesse. Sie können so zu einer Verringerung von Konflikten nicht unwesentlich beitragen.

 

In ausreichenden Zeiträumen ist es auch möglich eine größere Anzahl von Lösungsansätzen zu etwaigen Problemstellungen zu eröffnen und zu bearbeiten. Auch ist zu beachten, das längere Verfahren auch ressourcenschwachen Akteuren die Möglichkeit eröffnen, sich in den politischen Prozess einzuschalten.

 

Negativbeispiele:

 

Bad Salzuflen: Der Rat der Stadt Bad Salzuflen hat am 25. Oktober 2006 ein Bürgerbegehren für das Wiedereinschalten der nächtlichen Straßenbeleuchtung für unzulässig erklärt. Der Beschluss wurde mit einer zu späten Einreichung der Unterschriftenlisten begründet. Das Bürgerbegehren war am 29. August 2006 mit rund 5.000 Unterschriften an den Bürgermeister übergeben worden. Weil der Bauausschuss des Rates das Abschalten der Beleuchtung zwischen Mitternacht und 5 Uhr aber schon am 25. April 2006 beschlossen hatte, hätten die Listen spätestens am 25. Juli eingereicht werden müssen.

 

Dieser Fall macht die ganze Absurdität dieser Frist besonders deutlich. Obwohl eine durchgängige nächtliche Straßenbeleuchtung jederzeit wieder machbar ist, kann nur noch der Rat diese beschließen. Zudem wurden die Initiatoren des Bürgerbegehrens aus den Reihen der CDU dafür bestraft, dass Sie zuerst den Ratsbeschluss durch erneute Behandlung im Stadtrat rückgängig machen, ein Bürgerbegehren also zunächst vermeiden wollten.

 

Leichlingen: Der Rat der Stadt Leichlingen hat am 21. September 2006 ein Bürgerbegehren gegen die Bebauung einer Wiese für unzulässig erklärt. Begründung: das Bürgerbegehren sei verfristet, weil es sich auf einen Grundsatzbeschluss zur Bebauung aus dem Jahr 2004 beziehe.

 

Mülheim/Ruhr: Der Rat der Stadt Mülheim hat im April 2006 ein Bürgerbegehren gegen den Verkauf einer Parkfläche an der Ruhr für unzulässig erklärt. Nach Ansicht der Ratsmehrheit ist die dreimonatige Sammelfrist für das Bürgerbegehren abgelaufen, weil es sich auf einen Grundsatzbeschluss des Rates vom 8. Juli 2004 beziehe.

 

Mehr Demokratie fordert: Einreichungsfrist streichen

 

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Demokratie braucht Zeit

Andreas Gross

"Wenn man berücksichtigt, dass heute viele politische Fortschritte nur noch möglich sind, wenn Menschen lernen, umzudenken und sich kollektiv und individuell anders zu verhalten, entspricht die direkte Demokratie strukturell diesen Ansprüchen und ist trotz größeren Zeitbedarfs letztlich sogar effizienter."

 

Andreas Gross, Schweizer Nationalrat

Hintergrund

Position: Bürgerbegehren und Bürgerentscheide in anwendungsfreundlicher Regelung (pdf) lesen...