Wahlen - Aktuell

Bürgermeister ohne Mehrheit

Bürgermeister ohne Mehrheit

Bei der Bürgermeisterwahl am 30. August 2009 erhielten 103 gewählte Kandidaten keine absolute Mehrheit. Sie fanden nur bei einer Minderheit der Wähler Unterstützung, gelten aber als gewählt, weil CDU und FDP die in einem solchen Fall vorgesehene Stichwahl 2007 abgeschafft haben.

 

Besonders dramatisch ist das Ergebnis in Wülfrath. Die neue Bürgermeisterin Claudia-Almut Panke von der Wählergemeinschaft "Wülfrather Gruppe" wurde mit nur 27 Prozent der abgegebenen Stimmen gewählt. In Monheim erhielt der 27-jährige Daniel Zimmermann von der Jugendwählergemeinschaft Peto nur 30,4 Prozent. Nicht viel besser steht der von der SPD in Marl ins Rennen geschickte Werner Arndt da: 32,4 Prozent. Mit Stichwahl wäre das Rennen vielerorts wohl anders ausgegangen.

 

Die Top Ten der Bürgermeister mit dem geringsten Stimmenanteil:

Ort Gewählt Nominiert von Stimmenanteil in %
       
Wülfrath Claudia-Almut Panke WG 27,0
Monheim Daniel Zimmermann Peto 30,4
Marl Werner Arndt SPD 32,4
Kalletal Andreas Karger CDU 32,7
Hille Michael Schweiß SPD 33,1
Radevormwald Josef Korsten Unabhängig 33,5
Grevenbroich Ursula Kwasny CDU 33,7
Nideggen Margit Göckemeyer SPD/Grüne/WGR 33,8
Wesseling Hans-Peter Haupt CDU 34,4
Würselen Arno Nelles SPD 34,4

Quelle: Innenministerium NRW

Klage gegen Stichwahl-Abschaffung abgewiesen

Der nordrhein-westfälische Verfassungsgerichtshof hatte am 26. Mai 2009 eine Klage von SPD und Grünen gegen die vom Parlament beschlossene Abschaffung der Stichwahl bei Bürgermeisterwahlen abgewiesen.

 

2007 hatte das Landesparlament mit den Stimmen von CDU und FDP die Stichwahl zum Amt des Stadtoberhaupts abgeschafft. War früher die Mehrheit der abgegebenen Stimmen für einen Wahlsieg erforderlich, reicht es jetzt, mehr Stimmen zu haben als jeder einzelne andere Konkurrent. Es können bei einem knappen Wahlausgang auch Bewerber Bürgermeister werden, die nur 30 oder 40 Prozent aller Wähler hinter sich haben.

 

Nach Auffassung der Verfassungsrichter verletzt die Wahl der Bürgermeister und Landräte in einem Wahlgang mit relativer Mehrheit jedoch keine Grundsätze des demokratischen Rechtsstaats. Der Gesetzgeber verfüge bei der Ausgestaltung der Wahlen über einen weiten Gestaltungsspielraum. Die 2007 vom Landtag beschlossene Neuregelung trage dem Erfordernis demokratischer Legitimation ausreichend Rechnung.

 

Verringerte Auswahlmöglichkeiten

Auch wenn das Wahlverfahren also keinen Verstoß gegen die Verfassung darstellt, ist es demokratiepolitisch doch mehr als bedenklich. So führt die Abschaffung der Stichwahl in der Folge auch zu einer Ausdünnung des Angebots politischer Alternativen bei der Kandidatenauswahl. Parteien mit weniger aussichtsreichen Kandidaten - i.d.R. Grüne, FDP oder Freie Wähler - verzichten zugunsten von Bewerbern aus großen Parteien wie CDU oder SPD auf das Aufstellen eigener Bürgermeisterkandidaten.

 

Dies geschieht, weil sich nahe stehende Parteien wie z.B. SPD und Grüne verhindern wollen, dass sich die Stimmen ihrer Wähler auf zwei Bewerber aufteilen, aber keiner von beiden gewinnt. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn ein CDU-Kandidat mehr Stimmen hat als sein SPD-Mitbewerber, weil die FDP auf die Aufstellung eines Kandidaten verzichtet hat. Dabei hätte aber vielleicht der SPD-Kandidat gewonnen, wenn die Grünen ebenfalls auf einen eigenen Amtsbewerber verzichtet hätten.

 

Wahlbeteiligung sinkt

Es verringern sich mit dem Kandidatensterben nicht nur die Auswahlmöglichkeiten für die Bürger. Es dürfte auch bzgl. der Wahlbeteiligung genau zu dem Zustand kommen, den CDU und FDP mit der Abschaffung der Stichwahl angeblich in Zukunft verhindern wollten: einer niedrigen Wahlbeteiligung.

 

In der Vergangenheit hatte die Wahlbeteiligung in der Stichwahl meist immer genau deshalb abgenommen, weil weniger Kandidaten im Rennen waren. Mit den übrig gebliebenen Bewerbern konnte sich so mancher Wähler nicht identifizieren, so dass die Wahlenthaltung vorgezogen wurde. Dies als negativ zu betrachten, ist eine Fehlinterpretation des Wahlverhaltens mündiger Bürger.

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Kat: NRW - Kommunale Demokratie, NRW - Wahlrecht



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