Argumente zum Ausländerwahlrecht

Ein kommunales Wahlrecht, das weder auf bestimmte Personengruppen noch auf bestimmte Territorien des jeweiligen Staates beschränkt ist, existiert derzeit in zwölf Mitgliedsstaaten der Europäischen Union:

 

Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Irland, Luxemburg, den Niederlanden und Schweden, sowie in Island und Norwegen.

 

Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Wahlrechts ist zumeist eine bestimmte Aufenthaltsdauer: 6 Monate in Irland, 2 bzw. 3 Jahre in Dänemark, Finnland und Schweden (gilt nicht für BürgerInnen nordischer Staaten), 5 Jahre in Belgien, Island, Luxemburg und den Niederlanden.

 

In einigen Staaten ist das Wahlrecht auf kommunaler Ebene auch an eine spezielle "ständige Aufenthaltsgenehmigung" gebunden, was in der Regel wieder eine bestimmte Mindestaufenthaltsdauer impliziert: z.B. in Estland (nach zumindest 3 Jahren).

 

In Deutschland, Frankreich und Österreich, jenen Staaten mit dem höchsten Anteil von Ausländern an der gesamten Wohnbevölkerung, bleibt den Migranten das kommunale Wahlrecht mit dem Hinweis auf die Möglichkeit des Erwerbs der Staatsbürgerschaft bis auf weiteres verwehrt.

 

Die rechtliche Benachteiligung von Ausländern durch ihren Ausschluss von demokratischen Grundrechten führt allerdings keineswegs zu der vor allem von manchen Politikern immer wieder geforderten "Aufwertung der Staatsbürgerschaft", sondern trägt ganz im Gegenteil zu ihrer Abwertung bei, treibt diese Politik die Immigranten doch dazu, sich aus bloßen Nützlichkeitserwägungen einbürgern zu lassen.

 

Quelle: Dr. Werner T. Bauer: "Das kommunale AusländerInnenwahlrecht im europäischen Vergleich", Wien, Januar 2007

Wahlrecht für Migranten

 

Parteien zur Wahl

Die Positionen der nordrhein-westfälischen Parteien zum Thema Wahlrecht finden Sie hier