
Volksinitiativen können darauf gerichtet sein, den Landtag im Rahmen seiner Entscheidungszuständigkeit mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung, z. B. mit einem bestimmten politischen Sachthema oder einem mit Gründen versehenen Gesetzentwurf, zu befassen.
Der Landtag bleibt dabei in seiner Entscheidung frei. Er muss das politische Thema nicht in einem bestimmten Sinne inhaltlich behandeln und braucht ein beantragtes Gesetz nicht zu erlassen. Eine Volksinitiative muss von mindestens 0,5 Prozent aller bei der letzten Landtagswahl Wahlberechtigten (derzeit 66.355 Bürger) unterschrieben werden.
Volksbegehren können darauf gerichtet sein, Gesetze zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Dem Begehren muss ein ausgearbeiteter und mit Gründen versehener Gesetzentwurf zugrunde liegen. Ein Volksbegehren ist nur auf Gebieten zulässig, die der Gesetzgebungsgewalt des Landes unterliegen. Über Finanzfragen, Abgabengesetze und Besoldungsordnungen ist ein Volksbegehren nicht zulässig.
Ein Volksbegehren muss zuerst mit 3.000 Unterschriften beim Innenministerium beantragt werden. Lässt die Landesregierung das Volksbegehren zu, muss es innerhalb von acht Wochen von mindestens 8 Prozent der Stimmberechtigten unterschrieben werden, also von gut einer Million Bürgerinnen und Bürgern. Die Eintragung in die Unterschriftenlisten ist nur in den Rathäusern möglich.

Ein Volksentscheid ist mit einer Wahl vergleichbar, nur dass es hierbei um eine Sachfrage geht und nicht um die Wahl von Parteien. Damit ein Volksentscheid gültig ist, muss die Mehrheit der Abstimmenden mindestens 15 Prozent aller Stimmberechtigten ausmachen.
Bei Volksabstimmungen über verfassungsändernde Volksbegehren bedarf es einer Zwei-Drittel-Mehrheit der Abstimmenden und einer Abstimmungsbeteiligung von mindestens 50 Prozent aller Stimmberechtigten.
Auch die Landesregierung kann Volksentscheide über landespolitische Fragen ansetzen. Findet ein Gesetzentwurf im Parlament nicht die notwendige Mehrheit, kann die Regierung diese in einem Volksentscheid suchen. Ist der Gesetzentwurf hier erfolgreich, kann die Landesregierung das Parlament auflösen. Wird der Gesetzentwurf aber abgelehnt, muss die Regierung zurücktreten.
Findet ein Antrag auf Verfassungsänderung im Parlament keine Mehrheit, können Landesregierung oder Landtag eine Volksabstimmung über die beabsichtigte Änderung ansetzen.
Bei von Regierung oder Parlament ausgelösten Volksentscheiden gibt es keine Abstimmungsquoren. Auch der für Volksbegehren geltende Ausschluss finanzwirksamer Fragen gilt hier nicht.

Reiner Eichenberger
"Direkte Demokratie stärkt den politischen Wettbewerb, und das führt zu besserer Politik. Dieser Zusammenhang ist wissenschaftlich gut belegt. So sind Wohlstand und Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz nicht zuletzt auf Volksentscheide zurückzuführen."
Prof. Dr. Reiner Eichenberger, Professor für Finanzwissenschaft an der Universität Fribourg, Schweiz
Die nordrhein-westfälische Landesverfassung, das Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid und die entsprechende Durchführungsverordnung finden Sie hier
Eine Übersicht der Spielregeln für Volksbegehren und Volksentscheide in allen deutschen Bundesländern finden Sie auf der Seite unseres Bundesverbandes hier
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