Bürgerentscheid

Spielregeln

Ein Bürgerbegehren muss eine Fragestellung, eine Begründung, ggf. einen Vorschlag zur Deckung der einer Kommune bei einem Erfolg des Bürgerbegehrens entstehenden Kosten, die Nennung von Vertretungsberechtigten und die Unterschriften eines bestimmten Anteils aller Stimmberechtigten enthalten.

 

 

Die Fragestellung des Begehrens - z. B. "Soll die XY-Schule erhalten werden?" - muss im Sinne der Initiatoren des Bürgerbegehrens mit "Ja" beantwortet werden können.

 

Die Begründung muss die Argumente der Initiatoren eines Begehrens hinreichend darlegen und darf keine Falschdarstellungen enthalten.

 

Ein Kostendeckungsvorschlag ist notwendig, wenn eine vorgeschlagene Maßnahme entweder geplante Einsparungen verhindert oder erhöhte Ausgaben zur Folge hat. Dann ist zu berechnen, wie diese Kosten gedeckt werden können, z. B. durch Einsparungen an anderer Stelle oder durch die Erhöhung kommunaler Abgaben und Gebühren.

 

Die zu benennenden bis zu drei Vertretungsberechtigten sind für die Stadtverwaltung die Ansprechpersonen des Bürgerbegehrens und dessen rechtliche Vertretungsbevollmächtigte.

 

Damit ein Stadt- oder Gemeinderat bzw. Kreistag sich mit dem Inhalt eines Begehrens befasst, muss dieses von einer bestimmten Zahl von Bürgerinnen und Bürgern unterzeichnet worden sein. In Nordrhein-Westfalen liegt die Unterschriftenhürde je nach Gemeindegröße zwischen 3 und 10 Prozent (in Kreisen zwischen 3 und 5 Prozent) der Stimmberechtigten einer Kommune. Die Unterschriften müssen im Normalfall innerhalb von drei Monaten gesammelt werden, wenn sich das Bürgerbegehren gegen einen Ratsbeschluss ("kassierendes Bürgerbegehren") richtet. Für Beschlüsse zu Satzungen gilt eine verkürzte Frist von sechs Wochen. Bezieht sich das Begehren nicht auf einen Ratsbeschluss ("initiierendes Begehren"), ist es nicht an eine Frist gebunden.

 

Nach der Einreichung der Unterschriften werden diese von der Verwaltung auf ihre Gültigkeit geprüft. Der Rat bzw. Kreistag entscheidet über die formelle Zulässigkeit des Bürgerbegehrens hinsichtlich Form und Inhalt. Die Gemeindevertreter können beschließen, das Bürgerbegehren inhaltlich zu übernehmen. Geschieht dies nicht, kommt es zum Bürgerentscheid.

 

Bürgerentscheid: Bürger stimmen ab

 

Haben genug Bürger ein Bürgerbegehren mit ihrer Unterschrift unterstützt und ist es formell zulässig, aber vom Rat mehrheitlich abgelehnt worden, kommt es zum Bürgerentscheid. Dieser wird üblicherweise wie eine Wahl durchgeführt.

 

Auch der Rat kann von sich aus mit Zweidrittel-Mehrheit die Durchführung eines so genannten Ratsbürgerentscheids beschließen. Dieser wird wie ein per Bürgerbegehren erreichter Bürgerentscheid durchgeführt.

 

An der Abstimmung können alle Stimmberechtigten einer Stadt oder Gemeinde teilnehmen. Bei der Abstimmung können Sie die Fragestellung des Bürger- oder Ratsbegehrens mit Ja oder Nein beantworten. Die Mehrheit entscheidet. Diese Mehrheit muss aber gleichzeitig mindestens 20 Prozent aller Stimmberechtigten ausmachen.

 

Hat eine Stadt also z. B. 100.000 stimmberechtigte Bürger, müssen mindestens 20.000 von diesen für das Bürger- bzw. Ratsbegehren stimmen. Wird diese Mindestzustimmung nicht erreicht, ist der (Rats-)Bürgerentscheid ungültig.

 

"Demokratie um Beteiligungsrechte ergänzen"

"Demokratie um Beteiligungsrechte ergänzen"

Max Stadler

"Der Wunsch und die Bereitschaft der Bevölkerung, Verantwortung für eine aktive Bürgergesellschaft zu übernehmen und an ihrer Ausgestaltung mitzuwirken, gebieten es, die parlamentarisch-repräsentative Demokratie um direkte Beteiligungsrechte für Bürgerinnen und Bürger zu ergänzen."

 

Max Stadler (FDP), Parlamentarischer Staatssekretär im Bundesministerium für Justiz

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Rechtslage

Ratsbürgerentscheid

Mehr Informationen zum Thema Ratsbürgerentscheid finden Sie hier

 

Faire Bürgerentscheide

Zu demokratischen Bürgerentscheiden gehören bürgerfreundliche Regeln, die die Abstimmungsteilnahme möglichst erleichtern. Lesen Sie unser Vorschläge zum Thema hier

 

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